//Aktuelles

„In den Gerichtshöfen sollen die Gesetze sprechen und der Herrscher schweigen“
(Friedrich II. der Große)

 

ALAG Auto Mobil AG & Co. KG Geschädigten droht neuer Ärger
Zahltag bei ALAG, wie eine Gesellschaft ihre Gesellschafter zur Kasse bittet

Am vergangenen Wochenende war es soweit. Die geschädigten ALAG Anleger haben vom Liquidator der Gesellschaft Post erhalten. In diesem Schreiben werden die Anleger dazu aufgefordert, ihre aus der Vergangenheit erhaltenen Ausschüttungen an die Gesellschaft zurück zu zahlen bzw. ihre Ratenzahlungen wieder zu leisten. Notfalls wolle der Liquidator die Zahlungen mit aller Härte durchsetzen.

Wie ist die Rechtslage?
Bei den so genannten Publikums-KGs ist es seit Jahren durch den BGH entschieden und erst im Zusammenhang mit dem Untergang der Falk-Gruppe erneut bestätigt worden, dass Anleger zu unrecht ausgezahlte Ausschüttungen im Falle einer Insolvenz an die Gesellschaft zurück zahlen müssen. In fast allen Fällen hat dies der Insolvenzverwalter auch gerichtlich durchgesetzt und dadurch einen erheblichen Vermögensteil wieder in die Gesellschaft zurück geholt.
Im Falle der ALAG könnte es anders aussehen. Zum Thema Publikumsfonds in Verbindung mit der atypischen stillen Beteiligung gibt es noch keine Entscheidung des BGH. Ob hier die Rechtsprechung des BGH analog anwendbar ist, dürfte vorerst offen bleiben. Verschiedene Ansatzpunkte könnten hier den Anlegern zu einem anderen Ergebnis verhelfen. Insbesondere der hier abgeschlossene Gesellschaftsvertrag dürfte dabei eine Rolle spielen.

Betroffenen Anlegern wird daher empfohlen die angeforderten Zahlungen nicht ohne weiteres zu leisten und erstmals die Ansprüche von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Für Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an die

Rechtsanwälte Leipold & Coll. in München oder Frankfurt a.M.
Rechtsanwalt Michael A. Leipold
Max-Joseph-Str. 7 A An der Welle 4
80333 München 60325 Frankfurt a. M.
Tel: 089 - 69 38 69 0 Tel.: 069 - 97 16 84 53
E-Mail: info-m@ml-ra.com E-Mail: info-f@ml-ra.com


Unterlagen zu Zins-Währungs-Swaps der HypoVereinsbank nicht ausreichend zur Risikoaufklärung!

Aus einem aktuellen Verfahren gegen die HypoVereinsbank wegen der Empfehlung in einen Zins-Währungs-Swap (CCS) zu investieren, stellte die zuständige Kammer des LG München I fest, dass die übergebenen Unterlagen der HypoVereinsbank nicht das Risiko welches hinter so einem Geschäft steht erkennen lassen.
Im Ergebnis empfahlen die zuständigen Richter der HypoVereinsbank die Zins-Währungs-Swaps zurück zu nehmen und die Kunden von allen Verbindlichkeiten freizustellen.
Beim Swapgeschäft werden Zahlungsverpflichtungen ausgetauscht. Dies bietet Chancen aber auch ein extremes Risiko, das eine Privatperson kaum in Kauf nehmen wird, weil der Verlustrahmen nicht überschaubar ist. Aufgrund der sogenannten Hebelwirkung können Verluste um ein mehrfaches höher ausfallen, als dies auf den ersten Blick vermutet wird.
Oftmals unerwähnt beim Abschluss eines Swapgeschäftes bleibt das Risiko des Totalverlustes. Grundsätzlich handelt es sich, aufgrund des teilweise unüberschaubaren Risikos um ein hoch spekulatives Finanzprodukt, dass zur Absicherung im privaten Bereich nicht geeignet ist.
Geschädigte, die sich nicht zuletzt aufgrund anfänglich vorhandener Zinsvorteile zum Abschluss entsprechender Geschäfte entschieden haben, sollten prüfen lassen, ob sie während der Beratungen, bei denen es ihnen nur um eine Reduzierung der Zinsen oder eine Absicherung ging, ordnungsgemäß beraten wurden. Nach ständiger Rechtsprechung muss sowohl bei der Beratung ein zutreffendes Bild vermittelt werden und über Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Der Interessent muss über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Im Rahmen von Swapgeschäften und den in diesem Zusammenhang bestehenden erheblichen Kursrisiken, bedarf es der Berücksichtigung und Erörterung wesentlicher, mit dem Wechselkursrisiko zusammenhängender Gesichtspunkte in den Beratungsgesprächen, um eine ganzheitliche und anlegergerechte Beratung zu erbringen.
Kunden der HypoVereinsbank werden derzeit oft seitens der Bank dazu gedrängt die Verluste zu realisieren und im Gegenzug dafür ein zinsgünstiges Darlehen zu erhalten. Eine solche Vereinbarung mit der Bank zu treffen, bedeutet möglicherweise gleichzeitig den Verlust von Schadensersatzansprüchen und ist daher keinesfalls ohne rechtliche Prüfung zu empfehlen.
Besonders fragwürdig werden diese Geschäfte, wenn wie in den meisten Fällen als Sicherheit eine Wertpapierdepot hinzukommt. In den vorgelegten Fällen werden Gewinne bzw. vorhandenes Eigenkapital in diese Depots eingebucht und ausschließlich in Produkte der eigenen Bank investiert, was erneut Provisionen für die Bank verspricht. In allen Fällen die der Kanzlei vorgelegt worden sind, fehlt es bzgl. der im Depot liegenden Wertpapiere gänzlich an einer Risikoaufklärung.

Zwischenzeitlich organisieren sich immer mehr geschädigte Kunden unter www.gsek-gmbh.com .

Für Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an die
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Strafanzeige wegen Verdachts des Kapitalanlagebetrugs gegen Commerzbank wegen Hybridanleihe WKN CK 4578

Die Rechtsanwaltskanzlei Leipold & Coll. hat für einen Mandanten heute Morgen bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt Strafanzeige gegen die Commerzbank AG wegen Verdachts auf Kapitalanlagebetrug gem. § 248 a StGB im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Hybridanleihe WKN CK 4578 gestellt.
Hintergrund ist der Vertrieb der Hybridanleihe im Jahr 2006 an ca. 30.000 Kunden ohne ausreichende Aufklärung über die Risiken der Geldanlage.
In den vorliegenden Fällen wurde nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt mit 100 % Verlustrisiko. Nicht nur der Kapitalerhalt hängt an der Bonität der Commerzbank AG, sondern auch die angepriesenen Zinszahlungen in Höhe von zunächst 5,25 %. Weist die Commerzbank AG wie derzeit keinen Gewinn in Ihrer Bilanz aus, bleiben die Zinszahlungen für die Anleger ersatzlos aus. Im Falle einer Insolvenz würde es sich bei dem eingelegten Geld, sogar um Nachrrangkapital handeln, weil es sich dabei bilanztechnisch um Eigenkapital der Commerzbank AG handelt. Verschwiegen wurde auch die Tatsache, dass die Anleger keinerlei Kündigungsrecht haben. Sollten die Anleger frühzeitig an Ihr Geld wollen, bleibt nur der Verkauf über den freien Markt zum aktuellen Marktwert. Dieser befindet sich aber bereits seit längerem weit unter dem eingesetzten Kapital. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Leipold berichtet weiter: „In den uns vorliegenden Fällen, haben die Bankberater zum Zeitpunkt der Zeichnung keinen Prospekt übergeben. Dieser wurde erst auf Nachfragen der jeweiligen Anleger Jahre später herausgegeben. Bereits daraus ergibt sich ein entsprechender Beratungsfehler mit haftungsrechtlichen Folgen zugunsten der Anleger.“
In den Fällen bei den ein so genannter Produktflyer ausgegeben worden ist, sieht die Rechtslage ähnlich aus. Der Produktflyer dürfte nach Prüfung nicht ausreichend zur Risikoaufklärung sein. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, dass dieser Produktflyer die Realität wirklich darstellt.
Die Commerzbank dürfte beim Vertrieb auch einen erheblichen Interessenskonflikt gehabt haben, da sie selbst von den eingesammelten Geldern profitierte. Denn im Ergebnis sammelten die Berater der Commerzbank im Namen einer Tochtergesellschaft der Bank in den USA Eigenkapital für die deutsche Commerzbank ein. Dieser Hinweis erfolgte an die Kunden allerdings nicht.
Sollte die Staatsanwaltschaft Frankfurt zu dem Ergebnis kommen, dass hier ein Fall des § 248 a StGB vorliegt, würde sich nach einer rechtskräftigen Verurteilung die Verjährungsfrist auf 30 Jahre erhöhen.
Bis dahin gilt allerdings die 3 Jahresfrist nach dem WpHG. Diese Frist läuft 3 Jahre nach Kaufdatum ab.
Betroffenen Anlegern wird daher angeraten, Ihre Ansprüche rechtzeitig durch verjährungshemmende Massnahmen zu sichern.
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Steigt das Risiko bei Commerzbank Hybridanleihe WKN: CK 4578 ?

Eigenkapitalähnliche Bankanleihen werden für Investoren immer riskanter. Die Ratingagentur Moodys kündigte am Freitag an, weltweit eine Herabstufung der Ratings von über 700 Nachranganleihen zu prüfen - sie wird wohl deutlich schlechtere Noten vergeben als bislang.
Die europäischen Regierungen verschärfen immer mehr die Voraussetzungen, unter denen solche Hybridanleihen als Eigenkapital anerkannt werden. Das Handelsblatt informierte am Freitag darüber, dass von der Herabstufung durch Moodys auch die Commerzbank betroffen ist. Hybridanleihen sind eigenkapitalähnliche Bonds wie Genussscheine oder Stille Beteiligungen, die an Verlusten der Bank beteiligt werden. In der Vergangenheit haben die Banken auch zu wirtschaftlichen schlechten Zeiten diese Hybridanleihen bedient. Bei den Instituten die Staatshilfe in Anspruch genommen haben, ist das durch die Behörden zukünftig untersagt worden. Die Commerzbank Hybridanleihe wird also für das Jahr 2009 im Jahr 2010 wahrscheinlich keine Ausschüttungen mehr leisten. Sollte sie 2012 noch Staatshilfen nutzen, steht auch die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals in den Sternen.
Moodys rechnet nach dem Bericht des Handlesblatt damit, dass sich in rund 40 Prozent der Fälle die Bonität der Anleihen um bis zu zwei Stufen verschlechtern wird, bei 50 Prozent sind es bis zu vier Stufen, beim Rest fünf Schritte und mehr.
Die Kunden der Commerzbank sind über alle diese und über die Probleme aus unseren früheren Berichten niemals aufgeklärt worden. Jeder Beratungsfehler den wir in den vergangenen Monaten beschrieben haben und der durch alle von uns vertretenen Mandanten identisch beschrieben wird, begründet für sich einen Anspruch auf Rückabwicklung.
Die Commerzbank hingegen spielt in dieser Angelegenheit auf Zeit. Wen wundert es? Am 14. Dezember 2009 verjähren die meisten Ansprüche der Anleger nach dem WpHG und die Commerzbank hat es mal wieder geschafft den Schaden für Ihre Bank so gering wie möglich zu halten.
Betroffenen Anlegern wird daher empfohlen, ihre Ansprüche von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und die Ansprüche rechtzeitig vor Verjährungsende anzumelden.

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Commerzbank Hybridanleihe (WKN: CK 4578): Enthält der Produktflyer irreführende Elemente?

Der teilweise bei der Zeichnung der Commerzbank Hybridanleihe übergebene Produktflyer dürfte nach einer ersten rechtlichen Überprüfung zur Risikoaufklärung nicht ausreichend gewesen sein. Der Flyer enthält zwar die Verzinsung in den ersten beiden Jahren von 5,25 %.
Die darüber hinaus enthaltenen Hinweise auf eine in den Folgejahren erhöhte Verzinsung in Höhe von 1,5 % über den Euribor dürften hingegen sogar irreführend für die Anleger sein. Was der Flyer jedenfalls nicht enthält, sind Risikohinweise dazu, dass der Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank auch gegen 0 % gehen kann, wie es derzeit der Fall ist. Die Folge ist eine minimale Verzinsung der angelegten Gelder. Die teilweise beim Kauf der Anleihe übergebenen Flyer sind damit irreführend und haben Anleger aufgrund dieser unvollständigen Informationen zur Investition verleitet.
Auch aus diesem Grund bestehen berechtigte Chancen der Anleger die Anlage im Wege der Rückabwicklung wieder los zu werden.
Betroffenen Anlegern wird daher empfohlen, vor Ablauf der Verjährungsfrist im Dezember 2009 Ihre Unterlagen von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und verjährungshemmende Massnahmen zu ergreifen.

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ALAG Auto Mobil AG & Co. KG Geschädigten droht Verjährung Ihrer Ansprüche Ende 2009

Betroffene Anleger der ALAG Auto Mobil AG & Co. KG sollten darauf achten, dass ihre Ansprüche Ende 2009 nicht verjähren. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Ausschüttungen aus dieser Geldanlage erstmals im Jahr 2006 zurück gegangen sind. Die deutschen Gerichte haben in der Vergangenheit immer wieder entschieden, dass sich ein Anleger grob fahrlässig verhält, wenn er nach offensichtlichen Abweichungen von getroffenen Aussagen des vermittelnden Anlageberaters oder des übergebenen Prospekts zu einer Anlage nicht umgehend seine Rechte prüfen lässt und verjährungshemmende Maßnahmen ergreift. In diesem Fall wird bereits der Rückgang von Ausschüttungen als Hinweis verstanden, der ausreicht, dass ein Anleger tätig werden muss, um seine Rechte zu sichern.
Alle Anleger die im Wege der Rückabwicklung wegen Beratungsfehler ihr eingesetztes Kapital vom Anlageberater zurück verlangen wollen, müssen aufgrund des Rückgangs der Ausschüttungen 2006 daher zwingend ihre Ansprüche im Wege einer Klage bis zum 31.12.2009 sichern. Danach besteht die Gefahr einer dauernden Einrede und das Risiko auf seinem Schaden sitzen zu bleiben.
Anleger sollten daher von spezialisierten Rechtsanwälten ihre Unterlagen auf die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen.
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Kosten Cinerenta Filmfonds Anleger Millionen Steuernachzahlungen?

Das Finanzamt München hat wieder neue Opfer unter den Anlegern gefunden. Dieses mal wurde dem Filmfonds Cine Pictures die Gewinnerzielungsabsicht aberkannt und führt damit zu Millionen Nachzahlungen bei den betroffenen Anlegern. Das Finanzamt München geht davon aus, dass die Anleger niemals Geld mit den Filmen verdienen wollten. Eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt somit und die ursprüngliche Verlustzuweisung ist somit inklusive Zinsen an den deutschen Fiskus zurück zu zahlen. Bei einer ursprünglichen Anlagesumme von DM 100.000,00 ( 50.000,00) entsteht so ca. eine Nachzahlung von 37.000,00.
Für die Anleger ein echter Tiefschlag, noch dazu wo die Filmfonds der Cinerenta bis dato so gut wie nichts an Ausschüttungen geleistet haben. Ein Vorgehen gegen die Finanzbehörden kann nur durch die Fondsgesellschaft selbst vorgenommen werden, während den Anlegern nur die Zahlung nach Aufforderung durch die Finanzkasse bleibt. Ein Endurteil des BFH in dieser Angelegenheit wird sicherlich Jahre dauern.
Betroffene Anleger haben nur eine Chance, sich ihr schwer verdientes Geld wieder zu holen. Sollte sich bei der Beratung zum Kauf des Fonds herausstellen, dass der Anlageberater nicht über alle Risiken aufgeklärt hat, kann der Anleger vom Anlageberater die Rückabwicklung inkl. entgangenen Gewinn seit Mittelabfluss und die Freistellung von weiteren Schäden verlangen.
Ansatzpunkte können hier die mangelnde Aufklärung bzgl. eines Totalverlustrisikos oder die Darstellung der Steuervorteile als sicher sein. Auch das Thema Provisionen kann hier hilfreich sein. Erst jüngst hat die Rechtsanwaltskanzlei Leipold & Coll. mit Sitz in München und Frankfurt vom LG Hamburg im Wege eines Hinweisbeschlusses die Bestätigung erhalten, dass das so genannte "Kick-Back" Urteil nicht nur für Banken gilt, sondern auch für alle anderen Anlageberater.
Betroffenen Anlegern wird daher angeraten ihre Unterlagen von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, bevor die Ansprüche gegenüber den Anlageberatern verjährt sind. Das abwarten auf ein Verfahren zwischen der Fondsgesellschaft und den Finanzbehörden vor den Finanzgerichten dauert jedenfalls zu lange und die Anleger könnten am Ende auf ihrem Schaden sitzen bleiben.

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Commerzbank Hybridanleihe (WKN: CK 4578) als Anlagemodell in Seniorenheimen - Einzelfall oder System?

Zwischenzeitlich melden sich immer mehr Mandanten bei der Rechtsanwaltskanzlei Leipold & Coll. mit Standorten in Frankfurt und München wegen Beratungspflichtverletzungen bei dem Verkauf der Commerzbank Hybridanleihe (WKN: CK 4578). Nicht nur, dass die vertretenen Mandanten überwiegend über 60 Jahre alt sind, tauchen nun immer mehr Fälle auf, in dem die Anlage an Kunden ab 85 Jahren verkauft worden ist, ohne einen Hinweis auf die unendliche Laufzeit! Offensichtlich hat die Commerzbank zur Platzierung der Anleihe nicht mal davor zurückgeschreckt Bewohner von Seniorenheimen diese Anlage zu verkaufen. Die damals 86 jährige Kundin wurde durch einen Anlageberater der Commerzbank im Seniorenheim beraten und zu einer Anlage aus Festgeld in die Hybrid Anleihe gedrängt ohne nur annähernd auf die Risiken hinzuweisen. Die Rentnerin ist zwischenzeitlich verstorben und so müssen sich die Erben der geschädigten Anlegerin mit dem Problem der Falschberatung auseinandersetzen.
Sicher ist, dass eine Geldanlage mit dem Risiko des Totalausfalls und einer unendlichen Laufzeit keinesfalls nach der gängigen Rechtsprechung des BGH als Anlegergerecht gilt, sofern sie Kunden verkauft wird die bei Kauf ihr 60 Lebensalter erreicht haben. Damit ist außer der Problematik, dass keiner der geschädigten Anleger einen Prospekt erhalten hat, zumindest in den meisten Fällen eine nicht anlegergerechte Beratung gegeben die zur Rückabwicklung der Geldanlage führen kann.
Auffallend ist bei diesem Fall, dass es anscheinend ein Gewisses "System" der Bank gab, die 300 Mio. Eur Anleihe innerhalb weniger Tage ohne Prospekt an ahnungslose Rentner und Kunden zu verkaufen. Dies insbesondere deshalb, weil fast alle Kaufaufträge auf den 14. Dezember 2006 datieren.
Betroffenen Anlegern wird daher aufgrund der im November bzw. Dezember 2009 eintretenden Verjährung dringend empfohlen einen spezialisierten Rechtsanwalt zur Überprüfung der Unterlagen aufzusuchen.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht plant mit der Gesellschaft zum Schutz europäischer Kapitalanleger (GSK) dazu noch im November 2009 eine Informationsveranstaltung in Frankfurt a.M. Mehr dazu können Sie demnächst unter www.ml-ra.com oder www.gsek-gmbh.com nachlesen.
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Zins-Swap-Geschäfte als Millionen Grab der öffentlichen Hand?

Seit Ende der 90 Jahre wurden der öffentlichen Hand durch verschiedene Banken vermehrt Finanztermingeschäfte und hier insbesondere verschiedene Formen von Swaps verkauft. Dabei ging es zunächst um Risikovorsorge zur Absicherung von Zinsnachteilen. Später wurden aber immer mehr Geschäfte verkauft die überwiegend einen spekulativen Charakter hatten. Zwischenzeitlich haben eine große Anzahl von Kommunen, Städten und Gemeinden aufgrund dieser Geschäfte Millionen von Buchverlusten angehäuft. Am Ende bleibt für die Verantwortlichen die Frage über die Wirksamkeit dieser Geschäfte und was für Möglichkeiten bestehen sich von diesen Geschäften wieder vorzeitig zu trennen.

Im Folgenden werden die verschiedenen Ansatzpunkte kurz aufgezeigt:

1. Ultra-vires-Lehre

Ansatzpunkt der Ultra-vires-Lehre ist es, sich auf den Standpunkt zu Stellen die abgeschlossenen Swap-Verträge seien nicht mit den obliegenden kommunalrechtlichen Bindungen vereinbar und daher seien die Geschäfte als unwirksam anzusehen. Diese Lehre hat bestimmte Voraussetzungen, hat aber bisher in keinem der geführten Verfahren zum Erfolg geführt.

2. § 134 BGB Spekulationsverbot der Kommune

Ein weiteres Argument zur Rückabwicklung der getätigten Geschäfte könnte § 134 BGB sein. Hierbei wird vorgetragen, dass sämtliche Geschäfte nichtig seien, da sie gegen das Spekulationsverbot welchem die öffentliche Hand unterliegt verstoße. In der Literatur ist dabei umstritten, ob es ein solches Verbot überhaupt gibt.

Nach der derzeitigen Rechtsprechung ist eher davon auszugehen, dass es ein solches allgemeines Spekulationsverbot für die öffentliche Hand nicht gibt. Vielmehr wird lediglich von einer Pflicht der öffentlichen Hand zum sorgsamen Umgang mit öffentlichen Vermögen ausgegangen. Dabei geht man davon aus, dass diese Pflicht ausschließlich intern gilt und es sich dabei nicht um ein Verbot, das über § 134 BGB durchgesetzt werden könnte handelt.

Auch dieses Argument hat bei den bisherigen Verfahren überwiegend nicht zum Erfolg geführt.


3. § 138 BGB Verstoß gegen die guten Sitten

Gem. § 138 Abs. 2 BGB verstößt das Geschäft gegen die guten Sitten, wenn die Bank unter Ausbeutung der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen einer Kommune Vorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu eigenen Leistungen stehen.

Entscheidend wird in diesem Fall deshalb die Erfahrung der jeweiligen Kommune mit solchen Finanzinstrumenten sein.


4. Vertretungsmacht

Zur Unwirksamkeit des Geschäfts kann es im Falle des Missbrauchs der Vertretungsmacht durch einen Vertreter kommen.

5. Anlegergerechte Beratung

Der Kern der landgerichtliche Urteile bildet die Frage, ob Banken pflichtwidrig handeln, indem sie Kommunen Swap-Geschäfte angeboten haben.

Der hier anzuwendende Pflichtenmaßstab ergibt sich aus dem schuldrechtlichen Verhältnis – einem Beratungsvertrag oder einem vorvertraglichen Schuldverhältnis der Kommunen zu der jeweiligen Bank und zusätzlich aus den Vorschriften des WpHG und hier insbesondere den §§ 31.f WpHG in der alten Fassung.

Um auf die speziell einzuhaltenden Beratungspflichten im Detail einzugehen, muss daher erst geprüft werden, ob es sich um einen Beratungsvertrag oder lediglich einen Vermittlungsvertrag gehandelt hat.

a) Allgemeine Maßstäbe

Gem. einer Entscheidung des BGH muss die Bank zunächst Informationen über den Kunden eingeholt haben. Diese Informationen müssen sich vor allem auf den Kenntnisstand, Anlageziel und die Risikobereitschaft beziehen. Dazu muss ein Risikoerfassungsbogen vorliegen.

Im Ergebnis darf das Bankinstitut nach erfolgter Analyse nicht jedes Produkt der Kommune oder öffentlichen Hand anbieten, sondern lediglich solche die für die Kommune oder die öffentliche Hand und deren persönlichen Anlageziele geeignet sind.


b) Hinweispflicht auf kommunale Bindungen?

Hauptfrage in diesem Zusammenhang ist, ob die beratende Bank verpflichtet ist, Kommunen auf öffentlichrechtliche Vorschriften aufmerksam zu machen, welche sie beim Abschluss von Finanztermingeschäften beachten muss. Dies wird von der Rechtsprechung als Teil der anlegergerechten Beratung angesehen. Das Landgericht Würzburg geht dabei generell von einer Informationspflicht der Bank aus. Das Landgericht sieht dies als „anlegergerechte Information“.

Dabei kam das Landgericht Würzburg zu dem Ergebnis, dass die beratende Bank dazu verpflichtet gewesen wäre, die Vereinbarkeit der strittigen Geschäfte mit den kommunalrechtlichen Bindungen zu prüfen und die Bank hätte zumindest auf das „allgemeine Spekulationsverbot“ hinweisen müssen.

Rechtgrundlage für diese Annahme waren die Existenz eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses und § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG.

Andere Stimmen versagen eine solche Pflicht mit der einfachen Begründung, dass es nicht zu den Aufgaben einer Bank gehört, Informationen preiszugeben die ausschließlich den Vertragspartner treffen.


c) Dürfen einer Kommune Swaps empfohlen werden?

Grundsätzlich muss die Risikobereitschaft der öffentlichen Hand als sehr gering eingestuft werden. Danach eignen sich hochspekulative Finanzinstrumente nur sehr bedingt für die öffentliche Hand. Bei den Swaps muss dabei grundsätzlich zwischen der Art und der dahinter stehenden Absicht unterschieden werden.

Dabei kann man folgende Grundsätze aufstellen:

- Keine Eignung von Währungsswaps, da Kommunen meistens kein Währungsrisiko abdecken müssen
- Ein Zinsswap kann grundsätzlich geeignet sein, um Risiken zu minimieren. Es ist auf den Einzelfall abzustellen.


e) erforderliche Kenntnis

Es ist zu prüfen welche Erfahrung die Kommune bereits mit solchen Geschäften hatte und wie das frühere Verhalten der öffentlichen Hand im Bereich Zinssicherung war.



6. Anlagegerechte Beratung

Hinsichtlich der Zins-Währungs-Swaps ist diese Frage bereits unerheblich, weil diese Form von Swaps nach der Rechtsprechung schon nicht an eine Kommune verkauft werden darf.

Bei dem Spreadswap muss die beratende Bank nach dem engen Ansatz die Kommune so informieren und aufklären, dass diese „in Kenntnis aller dem Anlagegeschäft eigenen Umstände eine eigenverantwortliche Entscheidung“ treffen könne.

Auf den weiten Ansatz wird nur formell verwiesen. Dieser wurde in der Entscheidung des Landgerichts Würzburg angewendet. Das Landgericht war hier der Meinung die Bank hätte selbst auf Vorfälle aus den Jahren zwischen 1994 bis 2004 und deren katastrophalen Auswirkungen im Zusammenhang mit Swaps hinweisen müssen.


7. Mitverschulden

Gem. § 254 BGB ist möglicherweise ein Mitverschulden in geringem Ausmaß zu berücksichtigen.

Im Ergebnis hat die öffentliche Hand gute Chancen die getätigten Geschäfte rückwirkend aufzulösen und den entstandenen Schaden an die jeweilige beratende Bank abzutreten, wenn es sich bei den getätigten Geschäften um spekulative Produkte handelt. Auf jeden Fall sollten bei Zweifeln die Verträge von spezialisierten Rechtsanwälten auf diese Möglichkeit hin überprüft werden.

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Zins-Swap-Geschäfte als Millionen Grab von HypoVereinsbank Kunden?

n den vergangenen Monaten wenden sich immer wieder Kunden der HypoVereinsbank (Filiale Würzburg) wegen fehlgeschlagenen Zins-Währungs-Swapgeschäften an die Rechtsanwaltskanzlei Leipold & Coll. in Frankfurt und München. Auffallend ist, dass überwiegend junge Ärzte von diesen Geschäften betroffen sind, denen seitens der Bank versprochen worden ist dieses Produkt sinnvoll ergänzend zu ihrer bestehenden Praxisfinanzierung einzusetzen. Häufig haben die Kunden allerdings ausschließlich hohe Verluste dadurch erlitten.
Hintergrund sind starke Verluste (oft in sechstelliger Höhe) und das unbegrenzte Haftungsrisiko, dass mit diesen Geschäften verbunden ist.

Beim Swapgeschäft werden Zahlungsverpflichtungen ausgetauscht. Dies bietet Chancen aber auch ein extremes Risiko, das eine Privatperson kaum in Kauf nehmen wird, weil der Verlustrahmen nicht überschaubar ist. Aufgrund der sogenannten Hebelwirkung können Verluste um ein mehrfaches höher ausfallen, als dies auf den ersten Blick vermutet wird.
Oftmals unerwähnt beim Abschluss eines Swapgeschäftes bleibt das Risiko des Totalverlustes. Grundsätzlich handelt es sich, aufgrund des teilweise unüberschaubaren Risikos um ein hoch spekulatives Finanzprodukt, dass zur Absicherung im privaten Bereich nicht geeignet ist.
Geschädigte, die sich nicht zuletzt aufgrund anfänglich vorhandener Zinsvorteile zum Abschluss entsprechender Geschäfte entschieden haben, sollten prüfen lassen, ob sie während der Beratungen, bei denen es ihnen nur um eine Reduzierung der Zinsen oder eine Absicherung ging, ordnungsgemäß beraten wurden. Nach ständiger Rechtsprechung muss sowohl bei der Beratung ein zutreffendes Bild vermittelt werden und über Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Der Interessent muss über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Im Rahmen von Swapgeschäften und den in diesem Zusammenhang bestehenden erheblichen Kursrisiken, bedarf es der Berücksichtigung und Erörterung wesentlicher, mit dem Wechselkursrisiko zusammenhängender Gesichtspunkte in den Beratungsgesprächen, um eine ganzheitliche und anlegergerechte Beratung zu erbringen.
Kunden der HypoVereinsbank werden derzeit oft seitens der Bank dazu gedrängt die Verluste zu realisieren und im Gegenzug dafür ein zinsgünstiges Darlehen zu erhalten. Eine solche Vereinbarung mit der Bank zu treffen, bedeutet möglicherweise gleichzeitig den Verlust von Schadensersatzansprüchen und ist daher keinesfalls ohne rechtliche Prüfung zu empfehlen.
Besonders fragwürdig werden diese Geschäfte, wenn wie in den meisten Fällen als Sicherheit eine Wertpapierdepot hinzukommt. In den vorgelegten Fällen werden Gewinne bzw. vorhandenes Eigenkapital in diese Depots eingebucht und ausschließlich in Produkte der eigenen Bank investiert, was erneut Provisionen für die Bank verspricht. In allen Fällen die der Kanzlei vorgelegt worden sind, fehlt es bzgl. der im Depot liegenden Wertpapiere gänzlich an einer Risikoaufklärung.

Zwischenzeitlich organisieren sich immer mehr geschädigte Kunden unter www.gsek-gmbh.com .

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Commerzbank Hybridanleihe (WKN: CK 4578), ein Fall des Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB?

Leipold & Coll. wurde durch Kunden der Gesellschaft zum Schutz europäischer Kapitalanleger (GSK) dazu beauftragt zu prüfen, ob der Verkauf der Commerzbank Hybridanleihe (WKN: CK4578) unter den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB fällt.
Dabei liegt der Prüfung folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Jahr 2006 wurden überwiegend ältere Menschen seitens Berater der Commerzbank AG darauf angesprochen ihre in festverzinslichen Geldanlagen geparkten Gelder in die Commerzbank Hybridanleihe umzuschichten.
In den vorliegenden Fällen wurde nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt mit 100 % Verlustrisiko. Nicht nur der Kapitalerhalt hängt an der Bonität der Commerzbank AG, sondern auch die angepriesenen Zinszahlungen in Höhe von zunächst 5,25 %. Weist die Commerzbank AG wie derzeit keinen Gewinn in Ihrer Bilanz aus, bleiben die Zinszahlungen für die Anleger ersatzlos aus. Im Falle einer Insolvenz würde es sich bei dem eingelegten Geld, sogar um Nachrrangkapital handeln, weil es sich dabei bilanztechnisch um Eigenkapital der Commerzbank AG handelt. Verschwiegen wurde auch die Tatsache, dass die Anleger keinerlei Kündigungsrecht haben. Sollten die Anleger frühzeitig an Ihr Geld wollen, bleibt nur der Verkauf über den freien Markt zum aktuellen Marktwert. Dieser befindet sich aber bereits seit längerem weit unter dem eingesetzten Kapital. Ein Wertpapierprospekt wurde in keinem der bekannten Fälle bei Zeichnung übergeben. Der Rechtsanwaltskanzlei Leipold & Coll. liegt hingegen ein englischsprachiges Dossier vor das genau auf diese Punkte hinweist und das der Commerzbank AG bekannt gewesen sein muss, da es die internen Firmenverflechtungen zwischen der amerikanischen Emittentin und der Commerzbank AG darstellt.
Der Tatbestand des §264a StGB beschränkt sich darauf, dass ein Anlagevertreiber in Darstellungen oder Übersichten den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.
Sollte die Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass dies bei dem Vertrieb der Hybridanleihe zutreffend ist, wäre die logische Konsequenz eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Im Ergebnis wäre bei einer Verurteilung die Verjährungsfrist von 3 Jahren auf 30 Jahren verlängert.
Für Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an die
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Rechtsanwalt Michael A. Leipold
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Rechtsanwalt Leipold wird Beirat in der Gesellschaft zum Schutz europäischer Kapitalanleger GSK

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold wird Beirat in der Gesellschaft zum Schutz europäischer Kapitalanleger (GSK). Die Gesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb zum 1. September 2009 aufgenommen und soll künftig alle europäischen Bankkunden und Kapitalanleger bei ihren Geldanlagen und damit im Zusammenhang stehende Probleme unterstützen.
Dabei können Anleger verschiedene Pakete buchen, bei denen sie unterschiedliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Die angebotenen Dienstleistungen bieten eine echte Alternative zu den herkömmlichen Rechtsschutzversicherungen, da diese seit dem Jahr 2000 den Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht systematisch aus ihren Verträgen aus Kostengründen verbannt haben. Kunden der GSK die beispielsweise das Platinum Paket gebucht haben, können nicht nur ihre künftigen Geldanlagen von einer neutralen Stelle überprüfen lassen, sondern auch bei Problemen vergangener Anlagen dazu eine entsprechende Beratung erhalten. Das Expertenteam setzt sich aus Juristen, Bankern und Anlageberatern zusammen.
Das Problem der Vorvertraglichkeit das bei vielen Rechtsschutzversicherungen zum Ausschluss der Vertragsleistungen führt, kennen Kunden der GSK nicht. Ab dem Moment der Vertragsunterzeichnung können die Kunden den Dienst der GSK in Anspruch nehmen, egal wann sie eine Anlage gezeichnet oder ein Konto eröffnet haben.
Darüber hinaus gibt es festgelegte Pauschalpreise für die außergerichtliche Rechtsberatung die durch kooperierende Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht ausgeführt wird.
Mehrmals im Jahr werden Informationsveranstaltungen zu aktuellen Themen durchgeführt und Seminare durch Experten abgehalten.
Fachanwalt Michael A. Leipold aus der Kanzlei Leipold & Coll. freut sich diese Gesellschaft im Beirat mit seinem Wissen unterstützen zu können und hält diese Plattform für den richtigen Weg auf die letzte Finanzkrise aus Herbst 2008 und das dabei verlorene Kapital der europäischen Kapitalanleger zu reagieren.

Mehr erfahren Sie unter www.gsek-gmbh.com .


"Kick-Back" Urteil gilt nicht nur für Banken, sondern auch für alle anderen Anlageberater

Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Leipold & Coll. mit Standorten in Frankfurt, München, Wien und Zürich hat in einem Verfahren gegen den AWD vor dem Landgericht Hamburg einen sensationellen Teilerfolg erzielt. Während bisher die meisten Gerichte in Deutschland davon ausgehen, dass das so genannte "Kick-Back" Urteil aus dem Jahr 2006 bzw. dessen Bestätigung aus Februar 2009 ausschließlich auf Banken und deren Kunden anwendbar ist, hat nunmehr das Landgericht Hamburg im Wege eines Hinweisbeschlusses bestätigt, dass der Beschluss des BGH aus Februar 2009 tatsächlich auf alle Anlageberater auch außerhalb einer Bank anwendbar ist.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold meint dazu: " Dieser Beschluss ist ein Meilenstein für alle geprellten Anleger der letzten Jahre. Die Konsequenz dieser Entscheidung wäre, dass alle Geldanlagen rückabgewickelt werden könnten, wenn die Kunden nicht über eine Provision und deren Höhe aufgeklärt worden sind."
Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Fall aus dem Jahr 1999. Der Kläger hat damals eine Beteiligung an einem Falk Immobilienfonds durch einen Berater des AWD verkauft bekommen. Zu allem Überfluss wurde die Beteiligung auf Anraten des AWD Beraters auch noch fremdfinanziert, um angeblich einen doppelten Steuereffekt zu erhalten. Was der Anlageberater dem Kunden damals verschwiegen hatte, ist die Tatsache, dass der AWD bzw. dessen Berater sowohl für die Vermittlung der Beteiligung, als auch des Kredits eine Provision erhalten hat. Hätte der Kläger davon gewusst, hätte er sich Gedanken machen können, warum der Berater gerade diese Geldanlage und den dazugehörigen Kredit als besondere Anlage empfohlen hat.
Das Landgericht Hamburg verweist diesbezüglich auf den Beschluss des BGH aus 2009 und führt aus, dass der BGH die Entscheidung nicht auf Banken begrenzt hat. Vielmehr argumentiert der BGH mit den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Genau aus diesem Grund ist die Entscheidung zu den "Kick-Backs" auch auf alle anderen Anlageberater laut Landgericht Hamburg anwendbar.
Selbst der Hinweis des Beklagten, im Prospekt wären die allgemeinen Eigenkapitalbeschaffungskosten angeführt, ließ die Kammer des Landgerichts Hamburg nicht gelten. Der Kläger argumentierte dabei, dass es nicht möglich ist aus einer Millionensumme für den Anleger zu errechnen, was der einzelne Anlageberater für einen Provisionsanteil bekomme.
Im Ergebnis könnte dieses Verfahren ein finanzielles Desaster für alle Anlageberater inklusive der großen Vertriebsgesellschaften werden. Sollte sich diese Meinung des zuständigen Gerichts am Ende in einem Urteil wieder finden, können alle Anlageberater bereits Millionen Rückstellungen bilden, da alle Anleger bereits wegen der fehlenden Aufklärung zum Thema Provisionen ihre Geldanlage zurück geben könnten. Im Gegenzug müssten die Anlageberater dann den Anlegern ihr eingesetztes Kapital zurück zahlen.
Anlegern deren Ansprüche in diesem Jahr verjähren könnten, sollten daher auf jeden Fall verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, um den möglichen positiven Ausgang dieses Verfahrens für sich nuten zu können.
Für Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an die
Rechtsanwälte Leipold & Coll. in München oder Frankfurt a.M.
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Commerzbank Hybridanleihe (WKN: CK 4578) Achtung Verjährung 2009

Hintergrund ist der Vorwurf, dass die Commerzbank AG offensichtlich durch Ihre Bankberater Ende 2006 die hochriskante Geldanlage in nur wenigen Tagen überwiegend an ältere Menschen verkauft hat, ohne entsprechend auf die Risiken hinzuweisen.
Gemeint ist die Commerzbank Hybrid Anleihe mit der WKN: CK 4578. Nach der Erfahrung aus einer gehäuften Anzahl von Mandaten ist diese unternehmerische Beteiligung meistens nur aufgrund einer mündlichen Beratung durch den jeweiligen Berater der Commerzbank AG an überwiegend ältere Menschen verkauft worden. So zeichnet sich anhand der zwischenzeitlich vertretenen Fälle durch die Kanzlei Leipold & Coll. ab, dass die Berater an Bankkunden überwiegend ab 60 Jahre herangetreten sind und ihre eigene Unternehmensanleihe an diese Kunden als besonders sichere Geldanlage verkauft haben.

In den vorliegenden Fällen wurde nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt mit 100 % Verlustrisiko. Nicht nur der Kapitalerhalt hängt an der Bonität der Commerzbank AG, sondern auch die angepriesenen Zinszahlungen in Höhe von zunächst 5,25 %. Weist die Commerzbank AG wie derzeit keinen Gewinn in Ihrer Bilanz aus, bleiben die Zinszahlungen ersatzlos aus. Im Falle einer Insolvenz würde es sich bei dem eingelegten Geld, sogar um Nachrrangkapital handeln, weil es sich dabei bilanztechnisch um Eigenkapital der Commerzbank AG handelt.
Verschwiegen wurde auch die Tatsache, dass die Anleger keinerlei Kündigungsrecht haben. Sollten die Anleger frühzeitig an Ihr Geld wollen, bleibt nur der Verkauf über den freien Markt zum aktuellen Marktwert. Dieser befindet sich aber bereits seit längerem weit unter dem eingesetzten Kapital.
In den meisten der vorliegenden Fälle, haben die Bankberater zum Zeitpunkt der Zeichnung keinen Prospekt übergeben. Dieser wurde erst auf Nachfragen der jeweiligen Anleger Jahre später herausgegeben. Bereits daraus ergibt sich ein entsprechender Beratungsfehler mit haftungsrechtlichen Folgen zugunsten der Anleger.
Bei der Prüfung der mandatierten Fälle wurde in allen Fällen festgestellt, dass weder eine anlegergerechte noch eine anlagegerechte Beratung stattgefunden hat. Beides führt gemäß der gängigen Rechtsprechung des BGH zu Schadensersatzansprüchen gegenüber der vermittelnden Bank.
Betroffenen Anlegern wird daher empfohlen, Ihre Unterlagen bei einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und im Wege der Rückabwicklung ihr eingesetztes Kapital zurück zu verlangen.
Anleger sollten dabei beachten, dass die Verjährung mit Ablauf von 3 Jahren nach dem WpHG eintritt. Danach sind Ansprüche gegen die Commerzbank AG nicht mehr durchsetzbar. Auch die Änderung des WpHG zum 5. August 2009 hilft dabei nicht, da gem. § 43 WpHG für die Fälle zwischen 1. April 1998 und 4. August 2009 der alte § 37 a WpHG weiterhin mit seiner Frist von 3 Jahren gilt. Alle betroffenen Anleger müssen deshalb ab dem Kaufdatum die drei Jahre zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche beachten, wollen sie ihren Anspruch nicht bereits formell aufgeben.
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Steht ein schwerer Schock für Anleger der ALAG Auto Mobil AG & Co. KG bevor?

Nach Auskünften von Anlegern der ALAG Auto Mobil AG & Co. KG steht diesen ein schwerer Schock unmittelbar bevor. Nach der Insolvenz eines der größten Autovermieter in Deutschland sollen Anleger nicht nur ihre gesamten Ausschüttungen der letzten Jahre zurückzahlen müssen, sondern sogar darüber hinaus zur Kasse gebeten werden.
Die Verbindung zwischen Budget und ALAG bzw. Albis ist dabei wie folgt. Mit dem im Herbst 2007 besiegelten Joint Venture der Budget Car and Van Rental ALAG Auto-Mobil AG & Co. KG, Tochtergesellschaft der Hamburger Albis Leasing AG, und der Autovermietung Robert Straub GmbH hatte die Marke Budget ihr Stationsnetz nahezu verdreifacht und gehört damit zu den größten Autovermietern auf dem deutschen Markt. In das Joint Venture hatte die Autovermietung Robert Straub GmbH 90 Stationen, vorwiegend im süddeutschen Raum, eingebracht, die ALAG AG 50 Budgetstationen an den Flughäfen und in Ballungszentren sowie die Lizenzrechte für die Marke Budget.
Die ALAG Auto Mobil AG & Co. KG hatte ihre finanziellen Mittel durch die Platzierung eines Fondskonzepts von Privatanlegern eingesammelt. Dies erfolgt meistens in Form einer atypisch stillen Beteiligung. Vorteil dieser Konstruktion ist die steuerliche Absetzbarkeit. Der Nachteil dieses Modells liegt allerdings auf der Hand und liegt insbesondere in der Haftung des jeweiligen Anlegers.
Laut internen Informationen aus Fondskreisen, sollen die Anleger in den nächsten Tagen Post bekommen und dazu aufgefordert werden sämtliche Ausschüttungen zurück zu zahlen. Damit allerdings nicht genug! Von den Anlegern sollen angeblich sogar Zahlungen über die Einlage verlangt werden und ein Beschluss das die Gesellschaft anschließend liquidiert wird, weil die Geschäftsgrundlage weggefallen ist.

Anlegern wird dringend dazu geraten keine Zahlungen ohne einer zuvor erfolgten rechtlichen Prüfung vorzunehmen. Nach dem diese Form der Anlage fast nie korrekt durch eine vollumfängliche Beratung vorgestellt worden ist, können hier Ansprüche gegen den jeweiligen Berater auf Rückabwicklung geltend gemacht werden.
Ferner sollte auch in diesem Fall das so genannte "Kick-Back" Urteil des BGH aus 2006 bestätigt im Jahr 2009 eine erhebliche Rolle spielen. Der BGH nimmt im Falle der fehlenden Informationen über Provisionen und deren Höhe durch den Bankberater einen Schadensersatzanspruch zugunsten der Anleger an. Während bisher angenommen worden ist, dass das Urteil hauptsächlich nur für Banken bindend ist, hat die Kanzlei Leipold & Coll. erst diese Woche vom LG Hamburg bestätigt bekommen, dass das LG Hamburg das "Kick-Back" Urteil auch bei allen anderen Anlageberatern für anwendbar hält.
Somit hätten Anlageberater die eine Anlage in die ALAG vermittelt haben, den Kunden über erhaltene Provisionen aufklären müssen. Erfolgte dies nicht, haben betroffene Anleger einen Schadensersatzanspruch.
Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft dürften nach einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zumindest wirtschaftlich unsinnig sein.
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Commerzbank Hybridanleihe (WKN: CK 4578) haben 30.000 Anleger ihr Geld verloren

Die auf Bank und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Leipold & Coll. mit Standorten in Frankfurt, München, Wien und Zürich bereitet zahlreiche Klagen gegen die Commerzbank AG in Frankfurt vor.

Grund der erneuten „Massenklage“ gegen die Commerzbank AG ist offensichtlich ein sich abzeichnender neuer Anlageskandal bei der gerade erst durch die Bundesregierung geretteten Bank.
Offensichtlich hat die Commerzbank AG durch Ihre Bankberater Ende 2006 ganze Arbeit geleistet und die hochriskante Geldanlage in nur wenigen Tagen überwiegend an ältere Menschen verkauft. Nach einer ersten Einschätzung ist diese unternehmerische Beteiligung meistens nur aufgrund einer mündlichen Beratung durch den jeweiligen Berater der Commerzbank AG an überwiegend ältere Menschen verkauft worden. So Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold: „ Es zeichnet sich anhand der zwischenzeitlich vertretenen Fälle durch die Kanzlei Leipold & Coll. ab, dass die Berater an Bankkunden überwiegend ab 60 Jahre herangetreten sind und ihre eigene Unternehmensanleihe an diese Kunden als besonders sichere Geldanlage verkauft haben.“

In den vorliegenden Fällen wurde nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt mit 100 % Verlustrisiko. Nicht nur der Kapitalerhalt hängt an der Bonität der Commerzbank AG, sondern auch die angepriesenen Zinszahlungen in Höhe von zunächst 5,25 %. Weist die Commerzbank AG wie derzeit keinen Gewinn in Ihrer Bilanz aus, bleiben die Zinszahlungen für die Anleger ersatzlos aus. Im Falle einer Insolvenz würde es sich bei dem eingelegten Geld, sogar um Nachrrangkapital handeln, weil es sich dabei bilanztechnisch um Eigenkapital der Commerzbank AG handelt. Verschwiegen wurde auch die Tatsache, dass die Anleger keinerlei Kündigungsrecht haben. Sollten die Anleger frühzeitig an Ihr Geld wollen, bleibt nur der Verkauf über den freien Markt zum aktuellen Marktwert. Dieser befindet sich aber bereits seit längerem weit unter dem eingesetzten Kapital. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Leipold berichtet weiter: „In den uns vorliegenden Fällen, haben die Bankberater zum Zeitpunkt der Zeichnung keinen Prospekt übergeben. Dieser wurde erst auf Nachfragen der jeweiligen Anleger Jahre später herausgegeben. Bereits daraus ergibt sich ein entsprechender Beratungsfehler mit haftungsrechtlichen Folgen zugunsten der Anleger.“

Es zeichnet sich also ab, dass die Commerzbank AG möglicherweise die Anlage unter ihre Kunden gebracht hat, zu einem Zeitpunkt als noch gar kein offizieller Prospekt fertigestellt war. Bei der Prüfung der mandatierten Fälle wurde in allen Fällen festgestellt, dass weder eine anlegergerechte noch eine anlagegerechte Beratung stattgefunden hat. Beides führt gemäß der gängigen Rechtsprechung des BGH zu Schadensersatzansprüchen gegenüber der vermittelnden Bank.

Bei einem Emissionsvolumen von 300.000.000 Euro sind derzeit schätzungsweise 30.000 Anleger betroffen. Für die Commerzbank AG würde das gerade nach den VIP Medienfonds Fällen eine weiteren Anlageskandal bedeuten.


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HASPA verliert Prozess vor dem LG Hamburg wegen Vermittlung von Lehman Brother Zertifikaten

Das LG Hamburg verurteilt die HASPA zu Schadensersatz wegen Beratungsfehlern im Zusammenhang mit dem verkauf von Lehmann Brother Zertifikaten. Dem Urteil gemäß muss die HASPA die gesamte Einlagesumme an den Anleger zurück zahlen.
Das Gericht sah es für erwiesen an, dass die Bank bei Ihrer Beratung zahlreiche Beratungsfehler begangen hatte. Unter anderem hätte die HASPA den Anleger darüber aufklären müssen, dass das angelegte Geld nicht der Einlagensicherung unterliegt. Ferner hätte die HASPA auf die Gewinnmarge der Bank und damit das verfolgte Eigeninteresse hinweisen müssen. Beides hat die Bank unterlassen und damit nach Ansicht des Gerichts einen Beratungsfehler begründet.

Das Urteil, welches noch nicht rechtskräftig ist, wird weitreichende Konsequenzen für die Banken haben. Es ist bereits eins von mehreren Urteilen die alle zugunsten der Anleger ausgefallen sind. In Deutschland haben insbesondere die HASPA, FRASPA, Dresdner Bank und die Citi Bank ihren Kunden Lehman Brother Zertifikate verkauft. Wie sich im Laufe des Verfahrens in Hamburg herausstellte vielfach aus dem Eigenbestand, so dass bei allen Banken ein erhebliches Eigeninteresse am Verkauf der Zertifikate an ihre Kunden bestand.
Alle oben aufgeführten Banken verweigerten bisher bis auf einige Ausnahmen die außergerichtliche Regulierung der entstandenen Schäden bei Ihren Kunden.
Betroffenen Bankkunden wird daher dringend angeraten ihre Unterlagen von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
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Glatt Sparkasse und Ökoinvest & Management Thurmer GmbH Rumänien Anlagebetrug oder einfach schlechte Beratung?

Leipold & Coll. reicht Klage gegen eine Vermögensberatungsgesellschaft am Starnberger See ein. Hintergrund ist die Empfehlung zur Investition in ein Anlagemodell bei der schweizer Glatt Sparkasse. Versprochen wurden überdurchschnittliche Renditen und eine sicher Geldanlage. Das Geld sollte jederezti verfügbar sein und insolvenzsicher auf einem seperaten Konto verwahrt werden.
Tatsächlich stellte sich nach kurzer Zeit heraus, dass die Glatt Sparkasse keine Genehmigung für Einlagegeschäfte nach dem deutschen KWG hatte. Die BaFin ordnete die umgehende Abwicklung an und die Glatt Sparkasse meldete daraufhin Insolvenz an. Die versprochenen Rückzahlung blieb bis heute aus.
Das zweite vermittelte Projekt war eine Gesellschaft namens Ökoinvest & Management Thurmer GmbH in Rumänien. Das eingezahlte Kapital sollte nach kurzer Zeit zu 120 % wieder ausgezahlt werden. Tatsächlich wurde das vermeintliche Projekt kurze Zeit später eingestellt und das investierte Kapital ist gänzlich verloren. Das delikate an dieser Anlage war, dass einer der Gesellschafter der Vermögensberatung vom Starnberger See gleichzeitig Mittelverwendungskontrolleur der rumänischen Gesellschaft war.
Bei beiden Projekten handelt es sich entweder um einen besonders dreisten Fall des Anlagebetrugs oder um eine sehr schlechte Anlageberatung. On beiden Fällen hätte die Vermögensberatungsgesellschaft mit wenig Aufwand das Geld ihrer Kunden schützen können.
Betroffenen Anlegern wird daher empfohlen, ihre Ansprüche rechtlich überprüfen zu lassen.
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Commerzbank Hybrid Anleihe - wurde diese Anlage 2006 ohne Verkaufsprospekt an die Bankkunden verkauft?

iele Anzeichen sprechen dafür, dass die Commerzbank AG im Herbst 2006 die Commerzbank Hybrid Anleihe WKN: CK4578 verkauft hat, ohne die entsprechenden Verkaufsprospekte an ihre Berater ausgegeben zu haben. Sämtliche von den derzeit vertretenen Mandaten haben zum Abschlusszeitpunkt im Jahr 2006 keinen Verkaufsprospekt durch den Bankberater erhalten. Damit wurde den Anlegern die Chance genommen, sich anhand des Wertpapierprospektes darüber zu informieren, ob der Bankberater der Commerzbank AG richtige Informationen über die Anlage gegeben hat.
In der Vielzahl der vertretenen Mandanten durch die Rechtsanwaltskanzlei Leipold & Coll. wurden den Bankkunden erst nach persönlichem Anschreiben in den vergangenen Monaten ein entsprechender Wertpapierprospekt ausgehändigt.
Gem. der derzeitigen Rechtsprechung hätte sich die Commerzbank AG dadurch bereits einen Beratungsfehler zu schulden kommen lassen, der für einen Schadensersatzanspruch ausreicht.
Auffallend ist auch immer wieder, dass überwiegend ältere Kunden zum Abschluss mit der angeblichen Sicherheit der Anlage bewegt worden sind.
In den vorliegenden Fällen wurde außerdem nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt mit 100 % Verlustrisiko. Nicht nur der Kapitalerhalt hängt an der Bonität der Commerzbank AG, sondern auch die angepriesenen Zinszahlungen in Höhe von zunächst 5,25 %. Weist die Commerzbank AG wie derzeit keinen Gewinn in Ihrer Bilanz aus, bleiben die Zinszahlungen ersatzlos aus. Im Falle einer Insolvenz würde es sich bei dem eingelegten Geld, sogar um Nachrrangkapital handeln, weil es sich dabei bilanztechnisch um Eigenkapital der Commerzbank AG handelt.
Verschwiegen wurde auch die Tatsache, dass die Anleger keinerlei Kündigungsrecht haben. Sollten die Anleger frühzeitig an Ihr Geld wollen, bleibt nur der Verkauf über den freien Markt zum aktuellen Marktwert. Dieser befindet sich aber bereits seit längerem weit unter dem eingesetzten Kapital.
Bei der Prüfung der mandatierten Fälle wurde in allen Fällen festgestellt, dass weder eine anlegergerechte noch eine anlagegerechte Beratung stattgefunden hat. Beides führt gemäß der gängigen Rechtsprechung des BGH zu Schadensersatzansprüchen gegenüber der vermittelnden Bank.

Betroffenen Anlegern wird daher empfohlen, Ihre Unterlagen bei einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und im Wege der Rückabwicklung ihr eingesetztes Kapital zurück zu verlangen.

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Commerzbank Hybridanleihe - viele ältere Anleger sind schwer betroffen

Offensichtlich hat die Commerzbank AG durch Ihre Bankberater Ende 2006 ganze Arbeit geleistet und die hochriskante Geldanlage in nur wenigen Tagen überwiegend an ältere Menschen verkauft.
Gemeint ist die Commerzbank Hybrid Anleihe mit der WKN: CK 4578. Nach einer ersten Einschätzung ist diese unternehmerische Beteiligung meistens nur aufgrund einer mündlichen Beratung durch den jeweiligen Berater der Commerzbank AG an überwiegend ältere Menschen verkauft worden. So zeichnet sich anhand der zwischenzeitlich vertretenen Fälle durch die Kanzlei Leipold & Coll. ab, dass die Berater an Bankkunden überwiegend ab 60 Jahre herangetreten sind und ihre eigene Unternehmensanleihe an diese Kunden als besonders sichere Geldanlage verkauft haben.

In den vorliegenden Fällen wurde nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt mit 100 % Verlustrisiko. Nicht nur der Kapitalerhalt hängt an der Bonität der Commerzbank AG, sondern auch die angepriesenen Zinszahlungen in Höhe von zunächst 5,25 %. Weist die Commerzbank AG wie derzeit keinen Gewinn in Ihrer Bilanz aus, bleiben die Zinszahlungen ersatzlos aus. Im Falle einer Insolvenz würde es sich bei dem eingelegten Geld, sogar um Nachrrangkapital handeln, weil es sich dabei bilanztechnisch um Eigenkapital der Commerzbank AG handelt.
Verschwiegen wurde auch die Tatsache, dass die Anleger keinerlei Kündigungsrecht haben. Sollten die Anleger frühzeitig an Ihr Geld wollen, bleibt nur der Verkauf über den freien Markt zum aktuellen Marktwert. Dieser befindet sich aber bereits seit längerem weit unter dem eingesetzten Kapital.
In den meisten der vorliegenden Fälle, haben die Bankberater zum Zeitpunkt der Zeichnung keinen Prospekt übergeben. Dieser wurde erst auf Nachfragen der jeweiligen Anleger Jahre später herausgegeben. Bereits daraus ergibt sich ein entsprechender Beratungsfehler mit haftungsrechtlichen Folgen zugunsten der Anleger.
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BaFin gibt VBG Vermögensbeteiligungs-Vertriebsgesellschaft mbH die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Gesellschaft bot in der Vergangenheit Anlegern über eine stille Beteiligung Verträge mit dem unbedingten Versprechen an, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit dieser Tätigkeit betreibt die Gesellschaft bis heute das Einlagengeschäft ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Betroffenen Anleger sollten diesbezüglich Schadensersatzansprüche prüfen lassen. Sollten Anleger nicht darauf hingewiesen worden sein, dass die Gesellschaft mangels Bewilligung durch die BaFin nicht zu diese Art von Geschäfen berechtigt war, besteht ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft bzw. gegenüber dem vermittelnden Anlageberater.

Anleger müssten in einem solchen Fall Ihre gesamte Einlage inklusive entgangenen Gewinn zurück erhalten.

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Banken weiterhin im Kreuzfeuer des BGH! Schutz von Bankkunden wird weiterhin durch das höchste deutsche Zivilgericht gestärkt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Anlegern gestärkt. Verschweigt ein Bankberater, dass das Kreditinstitut durch verdeckte Rückvergütungen von den empfohlenen Wertpapiergeschäften profitiert, dann muss sich die Bank vor Gericht entlasten.

Gelingt ihr dieser Beweis nicht, dann haftet sie dem Anleger wegen vorsätzlicher Falschberatung, heißt es in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Urteil.

In dem Fall, der den BGH bereits zum zweiten Mal beschäftigt hat, hat eine GmbH nach Beratung durch die Bank im Jahr 2000 knapp 250 000 Euro Aktien und Aktienfonds investiert. Dabei verschwieg der Bankberater dem Kunden, dass die Bank aus den zwischen drei und fünf Prozent liegenden Ausgabeaufschlägen der Fonds Rückvergütungen erhielt - und damit ein eigenes Interesse an den Geschäften hatte. Nach einem Kursabsturz wollte der GmbH-Geschäftsführer die Geldanlage rückgängig machen. (Az: XI ZR 586/07 vom 12. Mai 2009)

Dafür bestehen nach dem BGH-Urteil gute Chancen. Nach den Worten der Richter trägt die Bank die Beweislast dafür, dass sie den Kunden nicht vorsätzlich falsch beraten hat. Das dürfte ihr nach den Ausführungen des BGH schwerfallen, weil bereits feststeht, dass sie ihre Anlageberater nicht dazu angehalten hat, die Kunden über die Rückvergütungen zu informieren. Allenfalls ein "Rechtsirrtum" - den sie aber ebenfalls beweisen müsste - könnte zu ihren Gunsten sprechen. Damit muss das Oberlandesgericht München erneut über den Fall entscheiden. Im Dezember 2007 hatten die Richter einen Anspruch des Kunden abgelehnt.

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Zurechnung der Einkünfte aus Veräußerung von GmbH-Anteilen durch vermögensverwaltende „GmbH & Co. GbR“
FG München, Urt. v. 17. 10. 2008, 11 K 1401/06

1. Die im Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft befindlichen Kapitalgesellschaftsanteile werden trotz der neueren BGH-Rechtsprechung zur Außenrechtsfähigkeit der GbR den einzelnen Gesellschaftern nach der sog. Bruchteilsbetrachtung zugerechnet.
2. Von einer gewerblichen Prägung der „GmbH & Co. GbR“ ist wegen der gesellschaftsrechtlichen Auslegung des Haftungsbegriffs in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auch bei individual- bzw. formalvertraglich vereinbarter Haftungsbeschränkung nicht auszugehen. Eine Einheitsbetrachtung scheidet daher auch insoweit aus.
Streitig war hier, ob das FA die zivilrechtlich einer GbR gehörenden Anteile an einer GmbH steuerrechtlich dem an der GbR beteiligten Kl. wie eigene Anteile zurechnen und damit den Veräußerungsgewinn in vollem Umgang bei diesem ansetzen durfte, ohne eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen hatte. Das FG München gab dem FA Recht. Mangels einer gewerblichen Prägung der „GmbH & Co. GbR“ sei nicht die Einheitsbetrachtung (Zurechnung bei der GbR), sondern eine Bruchteilsbetrachtung (Zurechnung bei einzelnen Gesellschaftern) anzustellen. Da das Vermögen im Innenverhältnis allein dem Kl. zustehen sollte, führe dies zur Zurechnung des Veräußerungsgewinns bei diesem in vollem Umfang mit der Folge, dass auch die Aufwendungen der GbR für den vorhergehenden Erwerb der GmbH-Anteile vom Kl. nicht zu den bei der Berechnung der Höhe des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigenden Anschaffungskosten zähle.
Die Feststellung des FG München, eine „GmbH & Co. GbR“ sei nicht gewerblich geprägt, kann auch auf Anleger bestimmter geschlossener Fonds, die vor allem bis 2004 aufgelegt wurden, negative Folgen haben. Diese Fonds generierten Verlustzuweisungen aufgrund der Anschaffung von Anleihen im Umlaufvermögen. Dies setzte sowohl die Gewerblichkeit als auch die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG a. F. voraus. Einige Anbieter solcher Fonds griffen dabei auf die „GmbH & Co. GbR“ zurück. Als vermögensverwaltende GbR kommt aber ein Werbungskostenabzug der Anschaffungskosten der Anleihen und damit eine Verlustzuweisung nicht in Betracht.

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LG Frankfurt am Main: Frankfurter Sparkasse (Fraspa) verliert Lehman-Prozess

Die Frankfurter Sparkasse (Fraspa) hat erstmals einen Prozess gegen einen Lehman-Geschädigten verloren. Das Landgericht Frankfurt habe einem Kunden der Direktbanktochter «1822direkt» wegen eines Beratungsfehlers vollen Ersatz eines Verlustes in Höhe von 50.000 Euro zugesprochen. Der Mann hatte über die Sparkasse Zertifikate der mittlerweile insolventen US-Investmentbank gekauft, allerdings schon vor der Lehman-Pleite gegen die Sparkasse geklagt.
Die Fraspa hatte einer Vielzahl ihrer Kunden empfohlen Zertifikate der im Sommer 2008 untergegangenen Lehman-Brother Investmentbank zu erwerben. Dabei stellte sich heraus, dass viele der Kunden möglicherweise nicht ausreichend über die Risiken einer solchen Anlage aufgeklärt worden sind.
Von Bedeutung dürfte hier vor allem auch das so genannte "Kick-Back" Urteil des BGH aus dem Jahr 2006 sein. Daraus geht hervor, dass die beratende Bank den Kunden über mögliche Provisionszahlungen inklusive der genauen Höhe aufklären muss. Erfolgte dies nicht, hat der betroffene Anleger einen Schadensersatzanspruch gegen seine beratende Bank.
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Rechtsanwälte Leipold & Coll. in München oder Frankfurt a.M.
Rechtsanwalt Michael A. Leipold
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Weitere deutsche Bank zu Schadensersatz wegen Lehman Brother Zertifikaten verurteilt

Die Frankfurter Sparkasse (Fraspa) hat erstmals einen Prozess gegen einen Lehman-Geschädigten verloren und ist somit die dritte Bank die ihren geprellten Kunden Schadensersatz leisten muss . Das Landgericht Frankfurt habe einem Kunden der Direktbanktochter «1822direkt» wegen eines Beratungsfehlers vollen Ersatz eines Verlustes in Höhe von 50.000 Euro zugesprochen. Der Mann hatte über die Sparkasse Zertifikate der mittlerweile insolventen US-Investmentbank gekauft, allerdings schon vor der Lehman-Pleite gegen die Sparkasse geklagt.
Bereits die Dresdner Bank wurde wegen Falschberatung in Sachen Lehman Brother vom LG Hamburg und die Citi Bank vom LG Leipzig zu Schadensersatz im Frühjahr 2009 verurteilt.
Da alle Fälle im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Falschberatung sehr speziell sind, wird betroffenen Anlegern empfohlen Ihren individuellen Sachverhalt von spezialisierten Rechtsanwälten überprüfen zu lassen. Nicht in allen Fällen macht eine Klage wirklich Sinn. Es müssen bestimmte Beratungsfehler durch die Bank nachzuweisen sein. Aus diesem Grund werden auch viele Standardargumente von den Banken bereits im Vorfeld außergerichtlich abgewiesen. Nur eine genaue Aufarbeitung des jeweiligen Sachverhalts und ein individuell auf den Einzelfall abgestelltes Anspruchsschreiben mit anschließender Klage sind daher erfolgsversprechend.

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Medienfonds das nächste Milliardengrab der deutschen Kapitalanleger?

Seit Anfang April ist es amtlich und definitiv kein Aprilscherz! Die Münchner Finanzbehörden haben angekündigt für Medienfonds rückwirkend die Steuervorteile abzuerkennen. Betroffen sind insbesondere Fonds der Hannover Leasing, KGAL und LHI aus den Jahren 1998 bis 2005. Voraussichtlich werden weitere Jahre und Gesellschaften folgen.
Für die Anleger bedeutet dies Milliarden Steuernachzahlungen, da die Finanzbehörden die Steuervorteil rückwirkend aberkennen wollen und es kommen noch erhebliche Zinsen seitens der Finanzämter dazu. Für das Finanzministerium eine ordentliche Summe, welche wahrscheinlich auch dazu verwendet wird das Rettungspaket der Bundesregierung für die Banken zu finanzieren.
Dies bedeutet aber bereits eine schallende Ohrfeige für die Anleger, denn die Banken die in den vergangenen Jahren gerade Medienfonds als die Steuersparprodukte an den Mann gebracht haben, sind durch hohe Provisionszahlungen der diversen Fondsgesellschaften zum Zeitpunkt des Verkaufs reich geworden. Heute in einer Zeit der Finanzkrise, verursacht durch die Banken weltweit und in Zeiten in der die Bundesregierung Banken wie die Commerzbank oder die HypoRealEstate stützen muss, um einen globalen Kollaps zu verhindern, werden erneut die Anleger geschröpft zur Finanzierung dieses Systems.
Aber genau die oben angesprochenen Provisionen auch bekannt als so genannte "Kick-Backs" können den Anlegern dazu verhelfen, Ihren Schaden auf die Banken abzuwälzen. Gem. einem BGH Urteil aus Februar 2009 sind Banken dazu verpflichtet den Anleger vor Zeichnung darüber zu informieren, dass die Bank Provisionen für die Vermittlung erhält. Darüber hinaus muss der Anleger vor Unterschrift auch die Höhe der Provision offengelegt bekommen. Ist dies nicht erfolgt, geht der BGH von einem Beratungsfehler aus und dieser führt zu einer Rückabwicklung bzw. zu einem Schadensersatzanspruch.
Aber auch die Tatsache, dass den Anlegern seitens der Bank die Steuervorteile meistens als absolut sicher dargestellt worden sind, führt zu einem Schadensersatzanspruch gegenüber der beratenden Bank.

Auch wenn die Finanzbehörden derzeit mit den betroffenen Fondsgesellschaften darüber verhandeln, die Steuerbescheide derzeit nicht zu vollziehen bis zur einer endgültigen gerichtlichen Klärung, sollten Anleger nicht so lange warten. Für den Fall, dass die Finanzbehörden vor Gericht recht behalten, bedeutet dies einen umgehenden Vollzug der Steuerbescheide. Nach dem diese Verfahren mehrere Jahre vor den Gerichten in Anspruch nehmen werden, wird sich der Steuerbetrag aufgrund der weiter berechneten Zinsen durch das Finanzamt weiter erhöhen.
Aktive Anleger können zumindest durch eine Feststellungsklage gegenüber Ihrer Bank sicherstellen, dass im schlechtesten Fall die beratende Bank die Steuerschulden später zahlen muss. Bei der Anmeldung seiner Ansprüche muss man auch die Verjährungsvorschriften beachten. Spätestens mit der Kenntnis seit April 2009 läuft eine dreijährige Verjährungsfrist gegenüber den damaligen Beratern.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die oft schlechte Performance der diversen Medienfonds nun nicht mehr durch die so schön angepriesenen Steuervorteile zumindest neutralisiert wird, sondern das wahrscheinlich am Ende der Laufzeit ein dickes Minus für den einzelnen Anleger übrig bleibt. Mit den dann nachgezahlten Steuern hat die Bundesregierung die risikofreudigen Banken weiter unterstützt, damit sich die Marketingabteilung neue tolle Produkte für die deutschen Anleger ausdenken kann.

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Commerzbank Hybridanleihe Chance oder eine weitere Möglichkeit für Anleger erspartes Geld zu verlieren?

Die Rechtsanwaltskanzlei Leipold & Coll., Frankfurt wurde damit beauftragt Schadensersatzansprüche gegenüber der Commerzbank AG wegen Falschberatung aufgrund der Vermittlung der Commerzbank Hybridanleihe (WKN: ck4578) geltend zu machen.
Hintergrund ist eine Beratung aus dem Jahr 2006 bei der dem Kunden diese Anleihe als absolut sichere Geldanlage mit 100 % Sicherheit angepriesen worden ist. Der Kundenwunsch war unter Verzicht einer erhöhten Rendite die absolut sichere Geldanlage zum einen für die Altersvorsorge zum anderen, um in absehbarer Zeit den Lebensunterhalt durch das vorhandene Geld zu stützen.
Der damalige Bankberater der Commerzbank versicherte, dass diese Anleihe dafür genau das richtige Produkt sei. Es werde zusätzlich zur absoluten Sicherheit eine 4,5 % Verzinsung geboten. Man könne jederzeit die Mittel abziehen und hätte Sie dann wieder zur freien Verfügung.

Zwischenzeitlich notierte die Hybridanleihe am Tiefpunkt Anfang 2009 bei ca. 20 % des eingesetzten Kapitals und erholt sich derzeit nur leicht.

Die damalige Beratung war aus heutiger Sicht fehlerhaft und führt somit aus verschiedenen Gründen zu Schadensersatzansprüchen gegenüber der beratenden Bank. Zum einen war im hier beschriebenen Fall die Beratung nicht Anlegergerecht, zum anderen aber auch nicht Anlagegerecht. Der Berater hätte über sämtliche Risiken in Bezug auf die Anlage hinweisen müssen. Dazu hätte auch die Möglichkeit eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals gehört. Darüber hinaus wurden keine Hinweise gegeben, dass die Anleihe zu bestimmten Zeitpunkten wie in der Finanzkrise nicht veräußerbar ist. Auch das Thema "Kick-Back" könnte hier eine erneute Rolle im Ausgang eines möglichen Schadensersatzprozesses sein. Laut BGH-Urteil welches erst im letzten Monat auch für geschlossene Fonds vom BGH bestätigt wurde, muss ein Anleger seitens der Bank über Provisionszahlungen bzgl. einer vermittelten Anlage aufgeklärt werden. Wurden gezahlte Provisionen seitens der Bank nicht offengelegt, unterstellt der BGH einen Beratungsfehler, weil der Anleger nicht einschätzen kann welche Interessen die Bank mit der Vermittlung einer solchen Anlage verfolgt. Die des Anlegers oder eigene Provisionszahlungen? Dies ist im Fall der Commerzbank Hybridanleihe besonders interessant, weil eine Tochtergesellschaft in den USA involviert ist von der die vermittelnde Commerzbank Provisionen erhalten haben könnte.
Auffallend im streitgegenständlichen Fall ist die Tatsache, dass die Zeichnung unter großen Zeitdruck seitens der Commerzbank durchgeführt worden ist und dies auch die Begründung war, warum zum Zeichnungszeitpunkt kein vollständiges Prospekt übergeben werden konnte. Alleine diese Tatsache führt aber wiederum zu einem Beratungsfehler.
Betroffenen Anlegern wird daher empfohlen Ihre Unterlagen und die entsprechenden Beratungsgespräche von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Letztendlich sei bemerkt, dass Ansprüche aus Beratungen im Jahr 2006 Ende 2009 verjähren können.
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Leipold & Coll. erstreitet Schadensersatz wegen der Vermittlung einer Anlage in die ALAG Auto Mobil AG & Co.

Bereits im Januar 2008 hat die Rechtsanwaltskanzlei Leipold & Coll. vor dem LG Landshut Schadensersatz für einen geschädigten Anleger der ALAG Auto Mobil AG & Co. erstritten. Im Rahmen dieses Verfahrens machte der geschädigte Anleger Ansprüche wegen Falschberatung geltend. Hintergrund war die Tatsache, dass der Anleger nicht über die möglichen Risiken aufgeklärt worden ist. Es wurde weder ausreichend dargestellt, dass es sich bei der Anlage um eine unternehmerische Beteiligung in Form einer atypische Beteiligung handelt, noch wurde auf das mögliche Totalverlustrisiko hingewiesen. Auch blieb die mangelnde Veräußerbarkeit dieser Anlage verschwiegen.

Der Anleger selbst wollte eine sicher Anlage zur Altersvorsorge. Im Ergebnis musste der Anlageberater 100 % der Anlagesumme zzgl. entgangenen Gewinn zurück bezahlen und erhielt laut Urteil im Gegenzug die Anlage.

Interessant für geschädigte Anleger könnte auch das kürzlich bestätigte "Kick-Back" Urteil in Verbindung mit der Vermittlung einer Anlage in die ALAG sein. Darin entschied der BGH, dass auch bei der Vermittlung von geschlossen Fonds gezahlte Provisionen an den Anlageberater offengelegt werden müssen. Erfolgt dies nicht, liegt ein Beratungsfehler vor und in Folge entsteht eine Schadensersatzpflicht. Dieses Urteil dürfte bei dieser Anlage zumindest analog anwendbar sein.

Anlegern der ALAG Auto Mobil AG & Co. sollten daher Ihre Beteiligungsunterlagen auf mögliche Beratungsfehler überprüfen lassen. Für den Fall das ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist besteht im Anschluss daran die Möglichkeit seine Ansprüche gegenüber der Gesellschaft oder  dem Anlageberater  geltend zu machen.

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Besteuerung eines in der Schweiz ansässigen Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, der außerhalb der Schweiz tätig ist

Die Tätigkeit eines leitenden Angestellten, der aufgrund einer Wohnstätte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und gleichzeitig in der Schweiz ansässig ist, wird auch dann am Ort des Sitzes der Gesellschaft in der Schweiz ausgeübt und ist im Inland steuerfrei und nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird und nicht lediglich im Ausland sich auswirkende Aufgaben umfasst. (FG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.9.2008 4 K 138/07

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Schadensersatzansprüche gegen HypoVereinsbank wegen Zins-Währungs-Swapgeschäften?

In den vergangenen Monaten wenden sich immer mehr Kunden der HypoVereinsbank wegen fehlgeschlagenen Zins-Währungs-Swapgeschäften an die Rechtsanwaltskanzlei Leipold & Coll. in Frankfurt und München.

Hintergrund sind starke Verluste (oft in sechstelliger Höhe) und das unbegrenzte Haftungsrisiko, dass mit diesen Geschäften verbunden ist. 

Beim Swapgeschäft werden Zahlungsverpflichtungen ausgetauscht. Dies bietet Chancen aber auch ein extremes Risiko, das eine Privatperson kaum in Kauf nehmen wird, weil der Verlustrahmen nicht überschaubar ist. Aufgrund der sogenannten Hebelwirkung können Verluste um ein mehrfaches höher ausfallen, als dies auf den ersten Blick vermutet wird.
Oftmals unerwähnt beim Abschluss eines Swapgeschäftes bleibt das Risiko des Totalverlustes. Grundsätzlich handelt es sich, aufgrund des teilweise unüberschaubaren Risikos um ein hoch spekulatives Finanzprodukt, dass zur Absicherung im privaten Bereich nicht geeignet ist.
Geschädigte, die sich nicht zuletzt aufgrund anfänglich vorhandener Zinsvorteile zum Abschluss entsprechender Geschäfte entschieden haben, sollten prüfen lassen, ob sie während der Beratungen, bei denen es ihnen nur um eine Reduzierung der Zinsen oder eine Absicherung ging, ordnungsgemäß beraten wurden. Nach ständiger Rechtsprechung muss sowohl bei der Beratung ein zutreffendes Bild vermittelt werden und über Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Der Interessent muss über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Im Rahmen von Swapgeschäften und den in diesem Zusammenhang bestehenden erheblichen Kursrisiken, bedarf es der Berücksichtigung und Erörterung wesentlicher, mit dem Wechselkursrisiko zusammenhängender Gesichtspunkte in den Beratungsgesprächen, um eine ganzheitliche und anlegergerechte Beratung zu erbringen.

Kunden der HypoVereinsbank werden derzeit oft seitens der Bank dazu gedrängt die Verluste zu realisieren und im Gegenzug dafür ein zinsgünstiges Darlehen zu erhalten. Eine solche Vereinbarung mit der Bank zu treffen, bedeutet möglicherweise gleichzeitig den Verlust von Schadensersatzansprüchen und ist daher keinesfalls ohne rechtliche Prüfung zu empfehlen.

Besonders fragwürdig werden diese Geschäfte, wenn wie in den meisten Fällen als Sicherheit eine Wertpapierdepot hinzukommt. In den vorgelegten Fällen werden Gewinne bzw. vorhandenes Eigenkapital in diese Depots eingebucht und ausschließlich in Produkte der eigenen Bank investiert, was erneut Provisionen für die Bank verspricht. In allen Fällen die der Kanzlei vorgelegt worden sind, fehlt es bzgl. der im Depot liegenden Wertpapiere gänzlich an einer Risikoaufklärung.


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BGH Urteil bzgl. verschwiegener Provisionen kann auch im Fall von Fundus Fonds hilfreich sein

Das Urteil des BGH aus der vergangenen Woche, welches Anlegern ein Recht auf Schadensersatz zuspricht, sofern der Vermittler nich auf Provisionen die er bei der Vermittlung geschlossener Fonds erhält hingewiesen hat, kann auch im Fall einer Beteiligung an einem Fundus Fonds hilfreich sein.

In diesem Urteil spricht der BGH sich für eine Pflicht der Offenlegung von Eigeninteressen (Provisionen) gegenüber dem Anleger aus und bestätigt damit ein Urteil aus 2006 in dem der BGH bereits generell Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Aktienfonds und sogenannten "Kick-Backs"  zugesprochen hatte.

Anleger aus den derzeit krisengeschüttelten Fundus Fonds (Finanztest 03/2007) sollten daher ihre Unterlagen dahingehend überprüfen lassen, ob sie bei der Zeichnung auf Provisionen zugunsten der Berater hingewiesen worden sind. Ist dies nicht der Fall, könnte dies dazu führen, dass diese Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem jeweiligen Vermittler haben.

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BGH stärkt Anlegerrechte erheblich - Verschweigen von Provisionen führt auch bei geschlossenen Fonds zu Schadensersatz

Nach einem am Freitag veröffentlichten Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Verkäufer geschlossener Fonds ihre Eigeninteressen wie Provisionen offenlegen. Das oberste deutsche Berufungsgericht gab dem Käufer eines Medienfonds einer Commerzbank-Tochter recht, der die Bank auf Schadenersatz verklagt hatte.

Die Bank hatte dem Fonds-Käufer bei dem Abschluss verheimlicht, dass sie selbst über Provisionen vom Verkauf der Fondsanteile profitiert. Für offene Aktienfonds hatte der BGH die unterlassene Aufklärung schon Ende 2006 als Grundlage für Schadenersatzforderungen anerkannt. (Az.: XI ZR 510/07)

Für versteckte Provisionen können auch zwischengeschaltete Dritte haftbar gemacht werden. In zwei am Donnerstag verkündeten Urteilen (III ZR 90/08, 119/08) hat der BGH gegen eine als Treuhänderin für zwei Filmfonds fungierende Wirtschaftsprüfungsfirma entschieden. 

Diese Urteile werden bahnbrechende Wirkung im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fonds (Schiffs-, Medien-, Immobilien-, Solarfonds, etc.) haben, denn in fast keinem Fall dürften die Berater Ihre Kunden über das Eigeninteresse an der Vermittlung einer Geldanlage aufgeklärt haben. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Geldanlage sollten deshalb auf jeden Fall auch diesbezüglich geprüft werden.

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Zins-(währungs)swap - Schadensersatzansprüche?

Neben deutschen Großbanken Banken haben auch Banken in Dänemark und der Schweiz ihren Kunden spekulative Zinsgeschäfte vermittelt.
Die Rechtsanwälte Leipold prüfen in verschiedenen Fällen die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens wegen der Vermittlung riskanter Derivategeschäfte. In einigen Fällen wurden schon Klagen eingereicht, auch um die Verjährung der Ansprüche zu vermeiden. 
Beim Swapgeschäft werden Zahlungsverpflichtungen ausgetauscht. Dies bietet Chancen aber auch ein extremes Risiko, das eine Privatperson kaum in Kauf nehmen wird, weil der Verlustrahmen nicht überschaubar ist. Aufgrund der sogenannten Hebelwirkung können Verluste um ein mehrfaches höher ausfallen, als dies auf den ersten Blick vermutet wird.
Oftmals unerwähnt beim Abschluss eines Swapgeschäftes bleibt das Risiko des Totalverlustes. Grundsätzlich handelt es sich, aufgrund des teilweise unüberschaubaren Risikos um ein hoch spekulatives Finanzprodukt, dass zur Absicherung im privaten Bereich nicht geeignet ist.
Geschädigte, die sich nicht zuletzt aufgrund anfänglich vorhandener Zinsvorteile zum Abschluss entsprechender Geschäfte entschieden haben, sollten prüfen lassen, ob sie während der Beratungen, bei denen es ihnen nur um eine Reduzierung der Zinsen oder eine Absicherung ging, ordnungsgemäß unterwiesen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung muss sowohl bei der Beratung ein zutreffendes Bild vermittelt werden und über Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Der Interessent muss über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Im Rahmen von Swapgeschäften und den in diesem Zusammenhang bestehenden erheblichen Kursrisiken, bedarf es der Berücksichtigung und Erörterung wesentlicher, mit dem Wechselkursrisiko zusammenhängender Gesichtspunkte in den Beratungsgesprächen, um eine ganzheitliche und anlegergerechte Beratung zu erbringen.


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BFH: Scheinrenditen bei betrügerischem Schneeballsystem sind Einnahmen aus Kapitalvermögen

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.10.2008 können Renditen aus Gutschriften aus so genannten «Schneeballsystemen» zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führen. Voraussetzung sei, dass der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen «Renditen» fähig gewesen wäre. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zum Zufluss von Scheinrenditen aus betrügerischen Schneeballsystemen bestätigt (Az.: VIII R 36/04).

Die Richter des BFH gehen in ihrem Urteil davon aus, dass sich die Kläger mit ihrer Anlage an einer stillen Gesellschaft gemäß § 230 HGB beteiligt und Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielt haben. Die tatsächlich ausgezahlten Zinsen in Höhe von 656.500 DM seien ihnen als Kapitaleinnahmen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. EStG zugeflossen und entsprechend zu versteuern, entschied der BFH im Anschluss an frühere Urteile (DStRE 1997, 874, DStRE 1997, 870).
Gleiches gelte für die von den Klägern stehengelassenen, das heißt wiederangelegten Scheinrenditen. Nach dem BFH würden auch Renditen aus Gutschriften bei «Schneeballsystemen» zu Kapitaleinnahmen führen, wenn der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen «Renditen» fähig gewesen wäre. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Initiator eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers im Stande gewesen wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal auszuzahlen. Ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen ändere daran nichts.
Weitere Auskünfte zu diesem und anderen Themen können Sie jederzeit in unseren Büros in München, Frankfurt, Wien und Zürich erfragen.


BGH: Banken müssen potenzielle Anleger über Pressekritik informieren

Banken müssen Anleger bei der Beratung darauf hinweisen, wenn die Presse die empfohlenen Kapitalanlagen deutlich kitisiert hat. Das folgt aus einem am 10.11.2008 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs. Danach muss die Bank die «anerkannte» Wirtschaftspresse auf aktuelle Informationen über ihre Anlageprodukte auswerten. Tauchen in Blättern wie «Börsen-Zeitung», «Financial Times Deutschland», «Handelsblatt» oder «Frankfurter Allgemeine Zeitung» «zeitnahe und gehäufte» negative Berichte auf, muss der Kunde darüber unterrichtet werden. Brancheninformationsdienste müssen die Banken dagegen normalerweise nicht im Blick haben (Urteil vom 07.10.2008, Az.: XI ZR 89/07)

Die Klägerin hatte sich von der Volksbank, bei der sie Stammkundin ist, einen geschlossenen Immobilienfonds empfehlen lassen, der sich nicht als lukrativ erwies. Was sie nicht wusste: Der zugehörige Verkaufsprospekt enthielt nach Einschätzung eines Brancheninformationsdienstes nicht alle für eine umfassende wirtschaftliche Beurteilung notwendigen Informationen. Zudem würden Anleger «zu sehr reich gerechnet», hieß es dort. Das Oberlandesgerichts Stuttgart gab der Schadensersatzklage der Anlegerin gegen die Volksbank statt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies es zur neuen Prüfung zurück.

Laut BGH muss die Bank den Kunden im Rahmen einer Anlageberatung zwar über alle Risiken aufklären, die für dessen Entscheidung wichtig sind - sei es Konjunkturlage oder Börsenentwicklung, sei es ein Kurs-, Zins- oder Währungsrisiko. Allerdings müsse das Geldinstitut nicht sämtliche Brancheninformationsdienste uneingeschränkt auswerten. Dies würde laut BGH zu einer «uferlosen, kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflichten von Anlageberatern» führen. Erhalte eine Bank dennoch Kenntnis von solchen kritischen Berichten, müsse sie allerdings ihre Anlageobjekte unter Umständen noch einmal unter die Lupe nehmen


Schadenersatz bei Zertifikatsverlusten

 

Zertifikate zählen zu den Derivaten. Es handelt sich somit um gegenseitige Verträge, deren Preisbildung auf einer marktabhängigen Bezugsgröße basiert.

Anleger können das Zertifikat wie Aktien über die Börse kaufen und verkaufen, indem sie einen entsprechenden Auftrag an ihre Bank senden, ohne auf die Besonderheiten der sonst nur eingeschränkten Handelbarkeit Rücksicht nehmen zu müssen.

Mit dem Erwerb des Zertifikats tritt der Anleger in eine rechtliche Verbindung mit dem Emittenten ein, indem er einen Zahlungsanspruch gegen den Emittenten erhält. Im Gegensatz zu Aktien, die einen Anteil am Eigenkapital und somit am Gewinn und Verlust eines Unternehmens darstellen und somit anderen Verbindlichkeiten nachrangig sind, handelt es sich bei Zertifikaten rechtlich gesehen um Schuldverschreibungen bzw. Anleihen – das Schuldversprechen des Emittenten an den Inhaber des Zertifikats am Ende der Laufzeit eine bestimmte Leistung zu erbringen. Der Emittent sichert sich, um keine eigenen Verluste aus der Emission von Zertifikaten zu erleiden, in der Regel durch sogenannte Absicherungsgeschäfte (Optionsgeschäften, Swaps etc.) ab.

Bei Derivaten besteht stets das Risiko, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Herausgebers ein Totalverlust des investierten Kapitals eintritt. Im Allgemeinen werden die meisten Zertifikate von Banken ausgegeben. Aus diesem Grund wurde der Totalverlust bisher als wenig wahrscheinlich angesehen, dennoch muss sich jeder Anleger dieses Risikos bewusst sein bzw. mit dem Risiko bekannt gemacht werden.

In aller Regel ist es, zur Vermeidung eines Totalverlustes wichtig, beim Kauf eines Zertifikats auf die Bonität des Emittenten zu achten. Diese könnte mit Hilfe einer formalisierten Bonitätsprüfung (Rating), überprüft werden.

Zertifikate unterliegen nicht dem Schutz, den Anlagen in einen Fonds oder Einlagen in eine Bank (z. B. durch die EdB GmbH) genießen. So ist die Lehman Brothers Bankhaus Aktiengesellschaft der EdB zugewiesen und der Einlagensicherung des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Kundeneinlagen, einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe, sind bis zu 90 % und maximal 20.000,00 geschützt und Einlagen bis zur Sicherungsgrenze durch den Einlagensicherungsfonds gesichert.

Für Verluste aus Investition in Zertifikate bleibt den Anlegern der Anspruch gegen den Berater oder die beratende Bank, denn im Rahmen einer anlage- und anlegerrechten Beratung muss über das bestehende Risiko aufgeklärt werden.

Sollte Ihnen ein Zertifikat als eine Möglichkeit dargestellt worden sein, die sich aufgrund der Sicherheit besonders als Anlageform eignet, ohne dass zuvor über ihre Risikobereitschaft gesprochen und über Risiken aufgeklärt wurde, sollten Sie Ihre Ansprüche durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

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Anlegern der VIP Medienfonds droht Verjährung

 

Anleger der VIP Medienfonds wurden mit den Versprechen von erheblichen Steuersparmöglichkeiten und einem Kapitalschutz - garantiert durch Bürgschaften deutscher Großbanken - zum Abschluss einer entsprechenden Beitrittserklärung geködert.

Durch die „Kapitalgarantien“ wäre ein Totalverlust ausgeschlossen, hieß es oft in den entsprechenden Beratungsgesprächen.

Das Ergebnis der erneuten Prüfung der Finanzbehörden ergab darüber hinaus, dass die Verluste für VIP 2 - Produktionen teils im falschen Jahr geltend gemacht wurden. Zum Teil wird die Herstellereigenschaft des Fonds angezweifelt. Hintergrund der Untersuchungen waren die Strafverfahren gegen die ehemaligen VIP-Geschäftsführer. Es besteht laut Finanzbehörden der Verdacht auf Steuerhinterziehung zugunsten Dritter. Das Finanzamt München vertritt die Auffassung, dass die damaligen Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft gegenüber den Finanzbehörden vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht bzw. diese pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen haben. Von besonderer Bedeutung ist die steuerliche Anerkennung der Produktionskosten als Betriebsausgaben.

Auch die gegebenen Garantien bestehen nicht gegenüber den einzelnen Anlegern, sondern nur gegenüber den Fondsgesellschaften. Die vermeintliche Sicherheit der erbrachten Einlage wird somit nicht gegenüber dem einzelnen Beteiligten gewährleistet; das steht im krassen Widerspruch zu den Angaben gegenüber vielen Anlegern.

Anleger, die noch nichts unternommen haben, sollten die Möglichkeiten des Schadenersatzes noch in diesem Jahr durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen - es droht die Verjährung. Ansprüche wegen Falschberatung durch Banken, deren Mitarbeiter oder andere Berater sind bis spätestens 31. Dezember 2008 geltend zu machen.

Sie haben Fragen zu Ihrer Beteiligung und wollen Ihre Ansprüche prüfen lassen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.


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Anlageberaterhaftung

 

Das Landgericht München I spricht einem durch die Rechtsanwälte Leipold & Coll., vertretenen Anleger der Falk Zinsfonds GbR Schadenersatz zu und verurteilt den Anlageberater zur Zahlung von über 65.000,00 .

Bei der Klägerin handelt es um einen gemeinnützigen Verein, der einen Teil seines Vermögens anlegen wollte. Hierzu wandte sich der Vorstand der Klägerin an den Beklagten, der auch die Anlageberatung durchführte.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hatte ergeben, dass der Beklagte die Beteiligung als „sichere Anlage“, vergleichbar mit einer Festgeldanlage dargestellt hatte. Eine solche Äußerung, so urteilte das erkennende Gericht, stelle in jedem Fall eine Pflichtverletzung dar.

Insbesondere waren die Vorstände der Klägerin nicht verpflichtet, sich nach den näheren Hintergründen der streitgegenständlichen Beteiligung zu erkundigen, speziell da dem Beklagten klare Vorgaben gemacht wurden, wie mit den anzulegenden Beträgen zu verfahren sei.

Es stelle in diesem Zusammenhang kein ungewöhnliches Verhalten dar, wenn sich die Vorstände der Klägerin mit den eindeutigen Zusagen einer fachkompetenten Vertrauensperson (dem Berater) zufrieden geben, zumal die Unbedarftheit der Vorstände der Klägerin in Finanzangelegenheiten zur Überzeugung des Gerichts festgestellt wurde.

Der Verweis des Beklagten, dass er normalerweise innerhalb der Beratung auf Risiken hinweise sowie den Prospekt übergebe und dies wahrscheinlich auch in diesem Fall so gewesen sei, reiche nicht aus, um die glaubhafte Zeugenaussage zu entkräften, dass eine Risikodarstellung nicht erfolgte und die Prospektübergabe versäumt wurde. Die entsprechende Unterschrift auf der Beitrittserklärung war hierbei bereits aufgrund der Beweislastumkehr außen vor zu lassen.

Lediglich bei dem geforderten Schadenersatz aufgrund entgangener Zinsvorteile für eine Alternativanlage folgte das Gericht dem Antrag der Klägerin nur mit leichten Abschlägen. Als gerichtskundig bekannt wurde zwar ein aktueller Zinssatz für Festgeldanlagen von den durch die Klägerin geforderten vier bis fünf Prozent festgestellt. Da aber im streitgegenständlichen Zeitraum (2004 bis 2006) die Bedingungen für Anleger nicht so freundliche waren, wurde der Zinssatz auf drei Prozent reduziert.

Da sich die streitwertrelevante Zuvielforderung unter zehn Prozent bewegte, verblieb die Kostentragungspflicht beim Beklagten.

Im Ergebnis lässt sich erneut festhalten:

Die Chancen auf Ersatz des Schadens, der durch eine fehlerhafte Anlageberatung erlitten wurde, richten sich nach dem jeweiligen, genau zu prüfenden Einzelfall.

Wenn auch Sie sich wegen einer fehlerhaften Anlagevermittlung beraten und vertreten lassen möchten, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Rechtsanwälte Leipold & Coll.

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Mobbing

 

Nach einer zwischenzeitlich weit verbreiteten Definition ist unter „Mobbing“ das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen. Anfeindungen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf einer von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit 1997).

„Mobbing“ ist dann anzunehmen, wenn es sich um fortgesetzte, aufeinander aufbauende und in einander übergreifende Verhaltensweisen handelt, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.

Mobbt der Boss den Mitarbeiter, so kann man das „Bossing“ nennen. Zu dieser Kategorie von Psychoterror von oben sollen nach wissenschaftlichen Studien 40 % aller Mobbingfälle in deutschen Betrieben gehören. Dagegen wird nur in 2 % ein Vorgesetzter von seinen Untergebenen gemobbt, sog. „Stuffing“.

Die zentrale Fragestellung vor Gericht ist und bleibt, wie sich „Mobbing“ darlegen und beweisen lässt. Nicht jeder Arbeitsplatzkonflikt erfüllt die Voraussetzungen des „Mobbing“. Arbeiten Menschen zusammen, so sind Konflikte in einem gewissen Umfang unvermeidbar und nicht jede arbeitsrechtliche Sanktion des Vorgesetzten stellt ein „Bossing“ dar - auch wenn sich der betroffene Mitarbeiter hierdurch verletzt fühlt, denn auf die subjektiven Empfindungen des Betroffenen kommt es nicht an. Dies gilt selbst dann, wenn die arbeitsrechtliche Sanktion einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Denn „Mobbing“ ist ein schuldhaftes Verhalten und ein solches schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der jeweiligen Maßnahme erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können.

Der Entschädigungsanspruch (Schmerzensgeld) setzt weiter voraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Rechtsgutsverletzung und den eingetretenen Schaden hat der Kläger zu tragen, ebenso wie die Rechtswidrigkeit der Verletzung.


Leipold & Coll. ab 15. März 2008 auch in Frankfurt/Main vertreten

Leipold & Coll. eröffnet am 15. März 2008 ein neues Büro in Frankfurt/Main. Das neue Büro dient dazu die Serviceleistung noch weiter zu verbessern und für die internationale Mandantschaft auch in der Bankenmetropole Deutschlands ansässig zu sein. Somit ist die Kanzlei zukünftig an den wichtigsten Börsenplätzen Europas in Frankfurt, Wien, Zürich und München vertreten.


Der Schwerpunkt der Tätigkeit in Frankfurt wird im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts, Steuerrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschafts- und Arbeitsrecht sein.


Sie erreichen uns in Frankfurt unter info-f@ml-ra.com oder telefonisch unter  069/ 971 68  453.


Ihr Anwaltsteam von Leipold & Coll.


Besteuerung der Gewinne aus privaten Wertpapierveräußerungen ab 1999 verfassungsgemäß

 

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt und der Gewinn insgesamt 512 Euro oder mehr im Jahr beträgt (vgl. § 23 EStG). Für die Jahre 1997 und 1998 hat das Bundesverfassungsgericht diese gesetzliche Regelung für nichtig erklärt.

Für spätere Jahre ist das Gesetz verfassungsgemäß da mit der Einführung der Kontenabrufmöglichkeit die Kontrollmöglichkeit dieser Gewinne grundsätzlich auch rückwirkend für die Jahre ab 1999 gewährleistet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof in einer neueren Entscheidung bestätigt.

Ab dem 1. Januar 2009 fällt die „Spekulationsfrist“ für Aktienverkäufe weg; entsprechende Gewinne sind dann grundsätzlich steuerpflichtig und werden mit dem neuen Abgeltungssteuersatz von 25 % besteuert. Dies gilt aber regelmäßig nur für Wertpapiere, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden.


Zinsen auf Grund Rentennachzahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen gem. § 44 Abs. 1 SGB I unterliegen der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dass mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden sollen, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet, steht dem nicht entgegen (BFH Urt. v. 13.11.2007 - VIII R 36/05).


Kauf von Beweisen im Fall Liechtenstein als staatliches Zukunftsmodell?

 

Kann sich das Gericht bei der Urteilsfindung im Steuerstrafverfahren auf Beweismittel stützen, deren Erlangung den Tatbestand der Hehlerei verwirklichen? Sind der Staat und seine handelnden Organe nicht an Recht und Gesetz gebunden? Der aktuelle Fall der Steuerhinterziehung durch Vermögensverlagerung ins Königreich Liechtenstein wirft erhebliche Probleme auf.

Moralisch betrachtet kann gestritten werden, wie das Vorgehen des Bundesnachrichtendienstes BND, der für die Steuerdaten bis zu fünf Millionen Euro gezahlt hat, zu bewerten ist. Während das Bundesfinanzministerium den Erwerb der gestohlenen Daten als Abwägungsfrage verteidigt, da angeblich nur so Steuerkriminalität wirksam bekämpft werden kann, erfüllt dieser Erwerb rechtlich den Straftatbestand der Hehlerei bzw. den der strafbaren Verwertung fremder Geheimnisse, sofern man die Handlungen nur nach deutschem Recht bewertet.

Während im Rechtssystem der USA in einem solchen Fall die sogenannte fruit-of-the-poisonous-tree-Doktrin gilt, wonach aufgrund eines Verfahrensverstoßes indirekt erlangte (weitere) Beweisergebnisse auch stets einem Verwertungsverbot unterliegen, weil sonst der Zweck der Beweisverwertungsverbote unterlaufen werden könnte, wird diese Doktrin im deutschen Recht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diskutiert und im Grundsatz zu Unrecht abgelehnt, da in Deutschland sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Polizei verpflichtet sind, auch die zur Entlastung des Angeklagten dienenden Umstände zu ermitteln. Dennoch erkennt die Rechtsprechung eine Fernwirkung bei Verstößen im Rahmen der Post- und Telekommunikationsüberwachung (Art. 1 § 7 Abs. 3 G10-Gesetz) an, da gerade diese Vorschriften die Grenze zwischen öffentlichem Verfolgungsinteresse und dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ziehen und ihre Restriktionen auf staatliche Nichtkenntnis angelegt sind.

Aber ist die Verwertung von Ergebnissen aus rechtswidrig erlangten Beweismitteln tatsächlich ohne Weiteres möglich? Inwieweit Ermittlungsergebnisse, die aufgrund eines unverwertbaren Beweismittels erlangt wurden, einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wird kontrovers diskutiert. Verneint wird dies zum Teil mit dem Verweis auf kriminalpolitische Gründe. Danach wäre es unhaltbar und nicht mit der materiellen Gerechtigkeit vereinbar, wenn der faktisch überführte Täter sehenden Auges freigesprochen werden würde. Andererseits wird - mit Blick auf den Sanktionsgedanken - eine Fernwirkung mit dem Argument bejaht, dass den Strafverfolgungsbehörden der Anreiz zu rechtswidrigem Verhalten genommen werden muss, auch wenn so durch einen begangenen Verfahrensverstoß das gesamte Strafverfahren "lahmlegt“ werden würde. Vermittelnd betrachtet könnte eine Abwägung zwischen dem Gewicht des Verfahrensverstoßes und der schwere der verfolgten Tat in Ansatz gebracht werden. Hier wäre schließlich auf eine genaue Einzelfallbetrachtung abzustellen.

Die gesamte Angelegenheit hat somit nicht nur politische Brisanz, denn wird die Verwertung der weiteren Beweise zugelassen, so könnten Fälle, in denen finanzschwache Mitarbeiter geheime Daten an staatliche Organe weitergeben, Schule machen. Da sich der Staat das Handeln seiner Organe zurechnen lassen muss, ist der Tatbestand der Anstiftung zu einer Straftat erfüllt, der mit fiskalischen Gründen sicher nicht zu rechtfertigen ist.


Schnellschuss Selbstanzeige bei möglicher Steuerhinterziehung

 

Die gegenwärtigen Ermittlungen gegen den nunmehr ehemaligen Post-Vorstand Klaus Zumwinkel haben eine Welle von Selbstanzeigen ausgelöst, die zum Teil auf Angst vor der Entdeckung zum Teil wohl aber auch auf Unkenntnis der Regelung des § 371 Abgabenordnung beruhen.

Wer den zuständigen Stellen gegenüber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig angibt, die Finanzbehören über ebensolche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt bzw. nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren bestraft werden. Viele Prozesse enden mit Geld- bzw. Bewährungsstrafen, denn das Strafmaß richtet sich neben den Motiven des Täters auch nach der hinterzogenen Summe. Die Tat verjährt strafrechtlich nach fünf Jahren, steuerrechtlich kann ein Täter zehn Jahre lang belangt werden.

Durch die in § 371 AO geregelte Möglichkeit der sogenannten Selbstanzeige, hat der Gesetzgeber dem Täter die Möglichkeit eingeräumt, unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde zu berichtigten, zu ergänzen oder unterlassene Angaben nachzuholen und die hinterzogenen Steuern nachzuzahlen. In diesem Fall normiert das Gesetz die Straffreiheit. Sinn und Zweck der Selbstanzeige ist es, dem Fiskus bisher verheimlichte Geldmittel zu erschließen.

Im Gegensatz zum strafrechtlich relevanten Rücktritt muss die Selbstanzeige nicht freiwillig erfolgen - so wird der Täter auch dann straffrei, wenn die Selbstanzeige aus Angst vor Entdeckung erstattet wird. Jedoch ist die strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich oder kommt in der Regel zu spät, wenn entsprechend des § 371 Absatz 2 Abgabenordnung

  1. a.   der Amtsträger (Prüfer) bereits erschienen ist,

b.   dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Verfahrens wegen der Tat

                  bekanntgegeben wurde oder

  1. die Tat entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Die unter Nr. 1. dargestellten Sperren weisen schon diverse Auslegungsmöglichkeiten auf. So ist der Begriff „Erscheinen des Amtsträgers“ (1.a.) im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches zu verstehen. Erschienen ist der Prüfer, wenn er am Ort der beabsichtigten Prüfung eingetroffen oder zumindest in das Blickfeld des Steuerpflichtigen getreten ist. Wird die Tat im Rahmen der Prüfung nicht entdeckt, lebt die Möglichkeit zur Selbstanzeige nach Prüfungsende wieder auf.

Die Sperre der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens (1.b.) tritt ein, sobald diese Einleitung dem Täter oder seinem Vertreter bekannt gegeben wurde. Der Inhalt der Einleitung bestimmt dabei den Umfang der Sperrwirkung.

Der unter 371 Abs. 2 Nr. 2 AO normierte Sperrgrund erregt aktuell die Gemüter, denn war die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt und wusste der Täter dies oder hätte der Täter bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen müssen, ist eine Straffreiheit nicht möglich und die verspätete Selbstanzeige könnte allenfalls strafmildernde Wirkung haben.

Dabei ist die bevorstehende Tatentdeckung gerade noch keine Tatendeckung im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dies bereitet in der Praxis erhebliche Abgrenzungsprobleme. Mit der Entdeckung rechnen müssen heißt, dass der Täter aus den ihm bekannten Tatsachen den Schluss hätte ziehen müssen, dass die Behörde von einer Steuerhinterziehung erfahren hat. Daher reicht es eben nicht aus, wenn die Finanzbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Steuerverkürzung vorliegen müsse, den Tatverdacht bejaht und anschließend Ermittlungen aufnimmt. Der bloße Anfangsverdacht gemäß § 152 Absatz 2 Strafprozessordnung reicht nicht aus. Der Tatverdacht muss sich vielmehr in der Weise konkretisiert haben, dass bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gegeben sei. Die Sperrwirkung kann nur eintreten, wenn im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits der konkrete Geschehensablauf der Hinterziehung unmittelbar wahrgenommen wurde. Die grobe Kenntnis des Gesamtgeschehens genügt nicht.

Eine Selbstanzeige ist nicht deshalb unwirksam, weil der Täter irrtümlich glaubt, dass seine Tat bereits entdeckt sei. Umgekehrt kann auch ein Steuerhinterzieher sich nicht darauf berufen, dass er von einer Nichtentdeckung seiner Steuerhinterziehung ausgegangen sei, wenn die Tat objektiv bereits entdeckt ist und der Täter damit jedenfalls bei verständiger Würdigung der Sachlage rechnen musste.

Auch wenn die Selbstanzeige nach einer Steuerhinterziehung die besondere Chance eröffnet, trotz Straftat wieder Straffreiheit erlangen zu können, sollte gerade in Anbetracht der derzeitigen Situation nichts übereilt werden. Voreiliges Handeln könnte hier, etwas überspitzt ausgedrückt, zu einem Griff in ein fallendes Messer führen. Denn wer bereits überführt wurde oder mit einer Überführung als Täter rechnen muss, kommt nicht mehr in den Genuss der Straffreiheit. So könnte eine übereilte Selbstanzeige mehr Schaden anrichten, als ursprünglich beabsichtigt. Aber selbst nach einer Selbstanzeige kann bestritten werden, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Die Selbstanzeige ist nicht von vornherein als strafrechtliches Geständnis zu bewerten und kann lediglich vorsorglich erstattet worden sein, obwohl es in Wirklichkeit bereits am objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung fehlt. Im Einzelfall sind die konkret zu berücksichtigenden Umstände einer individuellen Prüfung zu unterziehen.


Beraterhaftung für verlustreiche Zinsswapgeschäfte deutscher Kommunen und Gemeinden

 

Hochriskante Swapgeschäfte haben Kommunen und Gemeinden erhebliche Verluste eingebracht. Denn anders, als durch die vermittelnde Bank prognostiziert, hat die dem sog. CMS-Spread-Ladder-Swap zugrunde liegende Spekulation nicht zu der erwarteten Entlastung geführt, sondern aufgrund der tatsächlichen Zinsentwicklung erhebliche finanzielle Löcher in den Kassen der öffentlichen Hand hinterlassen.

Durch sogenannte Zinsswaps können zwischen zwei Vertragspartnern unterschiedliche Zinszahlungsströme miteinander getauscht werden. Diese sogenannten Zinsderivate können einerseits genutzt werden, um sich gegen Zinsänderungsrisiken abzusichern, andererseits bieten sie die Möglichkeit eines Spekulationsinvestments. Grundsätzlich aber handelt es sich, aufgrund des teilweise unüberschaubaren Risikos um ein hoch spekulatives Finanzprodukt.

Chancen und Risiken

Beim reinen Zinsswap werden Zinszahlungsverpflichtungen unterschiedlicher Bonität ausgetauscht. Diese Verpflichtungen lauten auf dieselbe Währung. Wesentlich ist hierbei, dass die auf den gleichen Ausgangsbetrag zu leistenden Zinsen unterschiedlichen Zinsberechnungen (fest oder variabel) unterliegen. Der Sinn eines Swapgeschäfts liegt darin, einen Bonitätsvorteil gegen entsprechende Honorierung abzugeben. Die eine Seite erhält für die Weitergabe ihrer Bonität einen Gegenwert, die andere Seite profitiert von geringeren Zinszahlungen.

Weiteres Motiv ist die Möglichkeit des sogenannten "Drehens" des Zinsstroms. Da in der Regel die eine Partei im Zinsswap einen festen Zinssatz zu zahlen hat, die andere jedoch einen variablen (das heißt einen in regelmäßigen Abständen an die aktuellen Marktsätze angepassten) Satz, kann je nach Bedarf und Interessenslage ein Zahlungsstrom aus einem anderen Finanzinstrument umgewandelt werden. So kann ein Unternehmen, das sich langfristig zu einem Festsatz refinanziert hat (der unter Umständen im Verlauf der Zinsbindung weit über dem Marktzins liegt), den passenden Zahlungsstrom aus einem Zinsswap beziehen, während er dort einen variablen Satz zahlen muss und sich somit in der Nettobetrachtung immer marktgerecht refinanziert.

Beim Währungsswap werden Finanzierungsmittel mit gleicher Laufzeit und Zinsbindungsfrist, jedoch mit unterschiedlicher Währung getauscht. Währungsswaps bieten sich als Finanzierungsinstrument dann an, wenn eine langfristige Finanzierung in bestimmten Währungen nicht oder nicht vergleichsweise günstig zu erreichen ist. Anders als beim klassischen Devisenswap wird die Zinsdifferenz zwischen den beiden involvierten Währungen nicht über unterschiedliche Kassa- und Terminkurse dargestellt.

Bei allen Möglichkeiten bestehen aber auch extreme Risiken. Oftmals unerwähnt bei der Beratung zum Abschluss eines Swapgeschäftes bleibt das Risiko des Totalverlustes. Aufgrund der Hebelwirkung können Verluste aber sogar noch höher ausfallen, als dies auf den ersten Blick vermutet wird.

Schadenskompensation

Geschädigte, die sich nicht zuletzt aufgrund anfänglich vorhandener Zinsvorteile zum Abschluss entsprechender Geschäfte entschieden haben, sollten prüfen lassen, ob sie während der Vertragsverhandlungen, bei denen es ihnen gar nur um eine Reduzierung der Zinsen oder Absicherung ging, ordnungsgemäß beraten wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung muss sowohl bei der Vermittlung, als auch bei der Beratung ein zutreffendes Bild vermittelt werden und über Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Dies gilt insbesondere für die mit der Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken. Der Berater ist zu einer sachkundigen Beratung und Beurteilung verpflichtet. Der Interessent muss über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.

Im Rahmen von Währungsswaps und den in diesem Zusammenhang bestehenden erheblichen Kursrisiken, bedarf es der Berücksichtigung und Erörterung wesentlicher, mit dem Wechselkursrisiko zusammenhängender Gesichtspunkte in den Beratungsgesprächen, um eine ganzheitliche und anlegergerechte Beratung zu erbringen.

Ausblick

Sollte Ihnen ein Swapgeschäft als eine Möglichkeit dargestellt worden sein, den Zinsaufwand für bestehende Kredite zu verringern oder sich gegen einen späteren Anstieg der langfristigen Zinsen abzusichern, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen lassen. Oftmals wurden Verlustrisiken heruntergespielt und der Kunde vertraute auf die angeblich besondere Sachkenntnis des Bankberaters.

Für Fragen zum Thema Zinsswap wenden Sie sich bitte an die Rechtsanwälte

Rechtsanwälte Leipold & Coll.

Rechtsanwalt Michael A. Leipold

Max-Joseph-Str. 7 A

80333 München

Tel. 089 - 6938690


LG München I: Aktienrechtliche Anfechtungsklage kann nicht auf Verletzung des Corporate Governance Kodex gestützt werden

Der Kläger hatte die Anfechtung darauf gestützt, dass Piëch zum Zeitpunkt seiner Wahl in den Aufsichtsrat von MAN bereits 70 Jahre alt war und zudem gleichzeitig Aufsichtsratsvorsitzender beim Wettbewerber VW sei. Die Wahl verstoße daher gegen die Grundsätze des Deutschen Corporate Governance Kodex und begründe einen Anfechtungsgrund des Hauptversammlungsbeschluss.

Die Richter ließen offen, ob zwischen VW und MAN im Bereich der LKW-Produktion tatsächlich ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Die Regelungen des Corporate Governance Kodex könnten die Anfechtbarkeit jedenfalls nicht begründen. Ein Hauptversammlungsbeschluss könne nur bei einem Verstoß gegen ein Gesetz oder die Satzung mittels der Anfechtungsklage für nichtig erklärt werden. Daran fehle es im vorliegenden Fall.

Das LG München I wies darauf hin, dass das Aktiengesetz weder eine Altersgrenze vorschreibe noch von vornherein die Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Wettbewerbers verbiete. Umgekehrt komme dem Corporate Governance Kodex weder satzungsgleiche Wirkung zu noch sei er ein Gesetz.

Die Klage sei daher unbegründet. Eine Verletzung des Deutschen Corporate Governance Kodex allein könne keine Anfechtung begründen (Az.: 5HK O 10614/07).


Mündliche Aussagen des Anlageberaters sind ausschlaggebend und begründen einen Schadensersatzanspruch !

In einem Urteil des LG München I (Az.:12 O 6186/07 v. 25.September 2007) wurde bestätigt, dass die mündlichen Ausführungen eines Anlageberaters maßgeblich für einen Schadensersatzanspruch sind. Das Gericht hat trotz Übergabe eines vollständigen Prospekts vor Zeichung eines US-Immobilienfonds  anerkannt, dass die Ausführungen des Anlageberaters für die Anlageentscheidung der Klägerin entscheidend waren. Die Klägerin wollte ihre monatliche gesetzliche Rente zum Rentenbeginn um 150,00 aufbessern. Dazu suchte sie eine entsprechende Anlageform. Die Anlageberaterin die ihr den streitgegenständlichen Immobilienfonds empfohlen hat erkundigte sich beim Initiator über diese Möglichkeit und bekam eine Bestätigung, dass dies in der Zukunft bei dieser Anlage möglicherweise geplant sei. Diese Information gab die Anlageberaterin an die Anlegerin weiter. Obwohl der übergebene Prospekt ausdrücklich darauf hingewiesn hat, dass eine solche Entnahmemöglichkeit wärend der Laufzeit nicht besteht, ging das LG München I davon aus, dass es auf die Übergabe und den Inhalt des Prospekts nicht ankomme. Entscheidend war vielmehr die Aussage des Anlageberaters die sich später als falsch herausstellte. Tatsächlich wurde trotz Planung nie eine Entnahmemöglichkeit für die Anleger im Fonds umgesetzt.


Die Klägerin welche von Leipold & Coll. vertreten wird, bekommt aus dem Urteil ihre gesamte Anlagesumme zzgl. Zinsen und Agio abzüglich Ausschüttungen zurückerstattet. Im Gegenzug muss der Anlageberater die Anlage zurücknehmen.


Nähere Informationen erhalten Sie über unser Büro in München.



OLG Stuttgart: Wettbewerbsrechtliche Störerhaftung bei Überlassung eines eBay-Accounts.

 

Wer einer anderen Person den auf seinen Namen laufenden Internet-Account (hier: eBay) zum Betrieb von Handelsgeschäften zur Verfügung stellt, kann nach Grundsätzen der wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung wegen Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, die diese Person in Nutzung des Accounts begeht (hier: Informations- und Belehrungspflichten nach §§ 312 c, 312 d BGB i. V. mit BGB-InfoV) (Beschl. v. 16.04.2007 – 2 W 71/06)


BGH: Werbung für Heilbehandlungen mit bildlichen Darstellungen von Personen.

 

Für die Annahme, dass ein Verband eine i. S. des § 8 III Nr. 2 UWG erhebliche Zahl von Unternehmern als Mitglieder hat, kommt es nicht darauf an, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht  im Verhältnis zu allen anderen auf dem maßgeblichen Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind. Der Tatbestand des § 11/1 Nr. 4 HWG setzt voraus, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken (Aufgabe von BGH, NJW-RR 2001, 684 = GRUR 2001, 453 [455] = WRP 2001, 400 – TCM-Zentrum) (Urt. v. 01.03.2007 – IZR 51/04)


BGH-Urteil zu Anlagetipps von Familie, Freunden und Bekannten

Wenn jemand sein Geld für Börsengeschäfte an Mitglieder aus dem erweiterten Familienkreis anvertraut und durch dessen Tipps Verluste verbucht, kann er diesen für seine Verluste nicht wie einen professionellen Anlageberater haftbar machen.

Das geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Demnach sind die für Banken und Finanzdienstleiter geltenden Beratungs- und Informationspflichten in der Regel nicht anwendbar, wenn mit der Geldanlage jemand aus dem weiteren Familienkreis betraut worden ist. Das Gericht wies die Klage einer Frau ab, die circa 74.000 Euro dem bankerfahrenen Bruder ihres Ex-Lebensgefährten anvertraut hatte und davon nach dem Börseneinbruch im Jahr 2000 lediglich 20.000 Euro zurückerhalten hatte. Das Urteil hatte folgenden Hintergrund: Der Bruder des Ex-Lebensgefährten hatte eine Banklehre gemacht und gegen einen Gewinnanteil von 30 Prozent  bereits für seine eigene Mutter an der Börse spekuliert. Zu den selben Bedingungen übernahm er das Geld der Klägerin. Nach dem Verlust machte sie geltend, dass der Hobby-Anleger sie für eine ordnungsgemäße Beratung zunächst über ihr Anlageziel und ihre Risikobereitschaft befragen hätte müssen und ihr womöglich vom Aktienkauf abraten müssen.
Laut Bundesgerichtshof ist zwar zwischen beiden Parteien durchaus ein Vertrag zustande gekommen, allerdings gälten in dieser Konstellation nicht dieselben Pflichten wie bei professionellen Vermittlern. Darüber hinaus sei es hier nicht einmal um hoch spekulative Anlagen gegangen. Der „begrenzt professionelle Charakter“ der Absprache führe dazu, dass das Risiko eines Misserfolgs nicht allein auf den Anleger abgewälzt werden dürfe. Das Oberlandesgericht Schleswig muss nun abschließend prüfen, ob ihm weitere Fehler zur Last zu legen sind. (Az: III ZR 75/06 vom 19. April 2007)


Prospektübergabe

Überlässt ein Anlageberater seinem Kunden den Fondsprospekt nicht rechtzeitig vor der Unterschrift unter den Beteiligungsvertrag, muss der Berater dem Anleger sein investiertes Geld zurückerstatten, entschied das OLG Frankfurt (Az.: 3 U 141/06). Es reiche nicht, wenn der Berater einen äußerst umfangreichen Prospekt erst am Tag des Vertragsschlusses übergibt urteilte das OLG Frankfurt. " Gelegenheit, den Prospekt und insbesondere die darin enthaltenen Risikohinweise zu lesen und zu verstehen, hat der Anleger bei einer solchen Beratung nicht" so die umfassende Meinung der Juristen. Wird dem Anleger nicht genügend Zeit zur Begutachtung des Prospekts eingeräumt, macht sich der Berater schadensersatzpflichtig.


Private Nutzung eines Firmenfahrzeugs – 1 %-Regelung

 

EStG §§ 19 I 1 Nr. 1, 8 II 2 ff., 6 I Nr. 4

  1. Die 1 %-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ausscheidet. Allderings spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung.
  2. Das Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, kann ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist.
  3. Die Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkräftet angesehen werden kann, obliegt der Tatsacheninstanz.

BFH, Urt. v. 7.11.2006 – VI R 19/05 (FG Niedersachsen)


ml Rechtsanwälte & Steuerberater begrüßt einen neuen Kooperationspartner

ml Rechtsanwälte & Steuerberater freut sich auf einen neuen Kooperationspartner. Ab dem 1.04.2007 wird die Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei von dem Ingenieurbüro für Bauwesen Christian Baumann unterstützt. Jeder der bereits Bauerfahrung hat, weiß: Ob beim Bau gepfuscht wurde oder nicht, kann eine äußerst schwierig zu beantwortende Frage sein, die häufig nur von einem Sachverständigen beantwortet werden kann. Durch die Kooperation mit dem Ingenieurbüro für Bauwesen Christian Baumann ist es ml Rechtsanwälten möglich, neben den rechtlichen Fragen auch diese, auf der tatsächlichen Seite angesiedelte Frage zu klären. Darüber hinaus bietet das Ingenieurbüro Christian Baumann auch Energieberatung an, welche für die im Bau befindlichen und planenden Mandanten stets von besonderem Interesse ist.


Verkauf von Kreditforderung erlaubt
Bundesgerichtshof billigt Verbriefung von Darlehen

 

Kreditinstitute dürfen Darlehensforderungen gegen ihre Kunden weiterverkaufen. Das hat der Bundesgerichtshof am Dienstag in Karlsruhe entschieden. Nach diesem Grundsatzurteil steht dem weder das Bankgeheimnis noch der Datenschutz entgegen. Geldinstitute veräußern mittlerweile recht häufig Kredite, die sie Privatkunden oder Unternehmen gewährt haben, an andere Banken, Investoren oder so genannte Verwertungsgesellschaften. Insbesondere betrifft dies notleidende Darlehen, die mitunter in Portfolios gebündelt und dann verbrieft werden. Einzelne Gerichte – so vor drei Jahren das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 8 U 84/04) – hatten dieses Vorgehen jedoch als unzulässig eingestuft und damit für Unruhe gesorgt.

Die obersten Zivilrichter billigten jetzt hingegen diese Praxis. Weder aus gesetzlichen Bestimmungen noch aus einer „zumindest stillschweigenden“ Vereinbarung lasse sich ein Verbot solcher Forderungsabtretungen herleiten. Die Richter unterstrichen jedoch, dass Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht oder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Bank führen könnten. Verbraucher können sich also unerwartet einem neuen Gläubiger gegenübersehen, der ihre persönlichen Kreditdaten erhalten hat.

Der Bankensenat des Bundesgerichtshofs entschied damit einen Rechtsstreit aus Baden-Württemberg. Die BAG Bankaktiengesellschaft in Hamm – eine Tochtergesellschaft der Volksbanken und Raiffeisenbanken für die Übernahme von „gekündigten oder aufgrund notwendiger Sanierungsmaßnahmen besonders betreuungsintensiven“ Kreditforderungen – hatte ein Ehepaar verklagt, das zum Kauf von zwei Eigentumswohnungen ein Darlehen aufgenommen hatte (Az.: XI ZR 195/05).


Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs im Zusammenhang mit Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall erteilten die Kläger einer Treuhänderin, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, in einem Treuhandvertrag eine umfassende Vollmacht zum Abschluss sämtlicher für den Erwerb der Eigentumswohnung erforderlichen Verträge. Die Treuhänderin schloss für die Kläger 1996 zunächst einen Darlehensvertrag zur Zwischenfinanzierung des Kaufpreises. Dieser wurde durch einen weiteren von der Treuhänderin namens der Kläger abgeschlossenen Darlehensvertrag abgelöst. Nur bei Abschluss des Endfinanzierungsdarlehens lag der Beklagten eine notarielle Ausfertigung der umfassenden Vollmacht vor. Mit der Klage verlangen die Kläger die an die Beklagte erbrachten Leistungen zurück. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben.

Der XI. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen. Den Klägern steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung des zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits aufgewendeten Geldbetrags zu, weil dieser Vertrag mangels Vertretungsmacht der Treuhänderin nicht wirksam für die Kläger abgeschlossen worden ist. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB richtet sich die Verjährung dieses Anspruchs nach § 195 BGB (n. F.). Der Lauf dieser regelmäßigen Verjährungsfrist ist auch in Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen. Die Kläger hatten am 1. Januar 2002 nicht die erforderliche Kenntnis, weil ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Zwischenfinanzierungsdarlehen nicht bekannt war. Die Kenntnis der Treuhänderin ist ihnen im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, weil der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.

Urteil vom 23. Januar 2007 – XI ZR 44/06
Quelle: Pressestelle Bundesgerichtshof


Seit 1.2.2007 ml Rechtsanwälte Steuerberater

ml Rechtsanwälte erweitern ihr Dienstleistungsangebot auch auf die Steuerberatung. Neu im Team ist Steuerberater Stefan Kienzler. Herr StB Dipl.-Volkswirt Stefan Kienzler berät Unternehmen, Unternehmer und Privatpersonen seit 1998 in steuerlichen Angelegenheiten. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität Freiburg i.Brsg. war er bei der PwC Deutschen Revision AG, bei Ernst & Young, am Lehrstuhl von Prof. Dr. Kessler (Betriebswirtschaftliche Steuerlehre) sowie bei einer mittelständischen Steuerberatungsgesellschaft tätig. Um international agierenden Unternehmen und Privatpersonen eine qualifizierte Beratung bieten zu können, legte Herr StB Stefan Kienzler 2005 die Prüfung zum US-amerikanischen Certified Public Accountant (CPA) in Washington D.C. ab.

Des Weiteren verfügt Herr StB Kienzler  über Spezialwissen im Bereich der Bewertung von Unternehmen. In diesem Zusammenhang absolvierte er die Ausbildung zum geprüften Unternehmensbewerter (Certified Valuation Adviser, CVA) der IACVA Germany.

ml Rechtsanwälte Steuerberater können somit Unternehmen an den Standorten in Deutschland, Österreich und der Schweiz  bei ihren Fragen umfassend betreuen.


Aktiengesellschaft

 

Wenn die Hausbank eines insolvenzreifen Unternehmens fordert, ein bestimmtes Vorstandsmitglied abzuberufen, bevor sie eine lebenswichtige Kreditlinie verlängert, kann dies die Ablösung des Managers rechtfertigen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem am Dienstag im Internet veröffentlichten Beschluss klargestellt (Az.: II ZR 298/05). Das Aktiengesetz verlangt in § 84 Absatz 3 einen „wichtigen Grund“ für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus seiner Position; diese ist nicht mit einer Kündigung seines Anstellungsvertrags zu verwechseln. Wie die Bundesrichter schreiben, liegt ein solcher Grund dann vor, „wenn die Forstsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist“. Ob das der Fall sei, könne immer nur im jeweiligen Einzelfall und unter Abwägung aller Umstände entschieden werden. Im Streitfall habe der Aufsichtsrat nach den Feststelllungen des Oberlandesgerichts München keine andere Möglichkeit gehabt, als auch das Verlangen des Geldinstituts einzugehen, „wollte er nicht den Untergang der Gesellschaft im Rahmen des Insolvenzverfahrens riskieren“.


ml Rechtsanwälte eröffnen Standort in Zürich /Schweiz und erweitern Anwaltsteam

Die Wirtschaftsrechtskanzlei ml Rechtsanwälte mit Standorten in München und Wien eröffnen zum 15. Januar 2007 ihren Standort in Zürich an einem der wichtigsten Börsenplätze  Europas. Damit ist es ml Rechtsanwälte nunmehr möglich, Mandanten im gesamten deutschsprachigen Raum zu beraten, ohne das die Mandanten ihre vertrauten Berater wechseln müssen.


Am Standort München hat sich das Team zum 01. Janur 2007 auf vier Anwälte erweitert. Ab sofort wird Rechtsanwältin Bauer die Mandanten im Baurecht, Gewerberecht  und Allgemeines Verwaltungsrecht vertreten. Weitere Verstärkung erfolgt durch Herrn Hermann, der zukünftig für den gewerblichen Rechtschutz in der Kanzlei verantwortlich zeichnet. Herr Hermann ist zuständig für Markenanmeldungen in ganz Europa und die Schweiz..


ml Rechtsanwälte setzen damit ihren kontinuierlichen Wachstumskurs der vergangenen Jahre fort und vertreten eine Vielzahl von mittelständischen Unternehmen aus den verschiedenen Branchen.



Bundesregierung beschließt Vorlage zum REITs

Das Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen führt Real Estate Investment Trusts (REITs) in Deutschland ein und schafft damit ein börsennotiertes Immobilienanlageprodukt. Der Entwurf setzt die im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 vereinbarte Einführung deutscher REITs um.


Anspruch des Schwerbehinderten auf zusätzliche Urlaubstage – klarstellende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 24. Oktober 2006

 

Schwerbehinderte haben generell Anspruch auf mehr Urlaub als ihre nichtbehinderten Kollegen. In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 24. Oktober 2006 wurde klargestellt, dass es sich hierbei um zusätzliche Urlaubstage handelt.

Im Fall vor dem Arbeitsgericht ging es um einen Krankenpfleger mit einem GdB von 50 %. Ab diesem Behinderungsgrad schreibt das Gesetz fünf zusätzliche Urlaubstage vor.

Das Bundesarbeitsgericht stellte nunmehr klar, dass diese fünf Urlaubstage zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten 29 Urlaubstagen hinzugerechnet werden. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, dass diese fünf Urlaubstage lediglich auf den gesetzlichen Mindesturlaub hinzuzurechnen seien, folglich mit den 29 Urlaubstagen abgedeckt sind. Dieser Argumentation folgte das Bundesarbeitsgericht nicht und bestätigte die Rechtssprechung insoweit zum früheren Schwerbehindertengesetz.


Bundesregierung hat Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2007 vorgelegt

Die geplanten Änderungen im Überblick:

1. Weniger Steuerausfälle bei Aktiengeschäften
Eine Regelung für die Abwicklung von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin soll dazu beitragen, Steuerausfälle zu verringern. Diese können zurzeit dadurch entstehen, dass Kapitalertragsteuer bescheinigt wird, obwohl sie tatsächlich nicht abgeführt wurde. Hierbei handele es sich meistens um so genannte Leerverkäufe, so die Bundesregierung.

2. Änderungen im Körperschaftsteuergesetz
Bezüge eines Anteilseigners, die in der Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzugerechnet wurden, sollen bei diesem nach den Grundsätzen des Halbeinkünfteverfahrens besteuert werden. Umgekehrt sollen die Vergünstigungen des Halbeinkünfteverfahrens dem Anteilseigner nur dann gewährt werden, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft das Einkommen nicht gemindert hat.

3. Überprüfung der von den Banken ausgestellten Jahressteuerbescheinigungen
Künftig sollen die Finanzämter die von den Banken ausgestellten Jahressteuerbescheinigungen überprüfen können. Außerdem sollen Hedgefonds von der Zwischengewinnbesteuerung ausgenommen werden, weil die Ermittlung des Zwischengewinns nach Auffassung der Bundesregierung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

4. Änderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge
Beiträge, Zuwendungen und Sonder- und Gegenwertzahlungen sowie Sanierungsgelder des Arbeitgebers für eine nicht kapitalgedeckte Altersversorgung sollen als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erfasst werden. Eingeführt werden soll eine Pauschalbesteuerungspflicht in Höhe von 15 Prozent für Sonder- und Gegenwertzahlungen sowie Sanierungsgelder für eine nicht kapitalgedeckte Altersversorgung an (kommunale, kirchliche und betriebliche) Zusatzversorgungskassen (§ 40b EStG).

Außerdem ist von 2008 an ein langfristig gestreckter, stufenweiser Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung für laufende Zuwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten Altersversorgung der Arbeitnehmer geplant (§ 3 Nr.56 EStG).

5. Steuerschulden als Masseverbindlichkeiten
Steuerschulden sollen künftig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als „Masseverbindlichkeiten“ gelten. Hiermit soll die derzeit bestehende Ungleichbehandlung zwischen dem Fiskus und den übrigen Gläubigern, die ihre Forderungen als „anfechtungsfestes Bargeschäft“ abschließen oder über eine Treuhandvereinbarung zu 100 Prozent befriedigt werden können, beseitigt werden.

Linkhinweis:
Der Gesetzentwurf ist in der Fassung vom 1.9.2006 auf den Webseiten des Bundestags (PDF-Datei) veröffentlicht.


Aktuelles Urteil des Bundessozialgerichtes: Leistungskürzung bei nicht ernsthafter Bewer-bung des Arbeitslosen

 

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied in einem aktuellen Urteil (Az.: B 7a AL 14/05 R), dass Arbeitslose eine Bewerbung nicht so formulieren dürfen, dass der potenzielle Arbeitgeber sie gleich zur Seite legt. Anderenfalls droht eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld oder anderen Leistungen.

Die Bewerbung dürfe nicht so aussehen, dass ein normaler Arbeitgeber sie „als unernst oder unbeachtlich“ behandelt, eine Bewerbung dürfe nicht „abschreckend“ sein. Für den Arbeitslosen muss aber auch absehbar und erkennbar sein, dass seine Bewerbung so eingeschätzt wird.

Gegenständlich hatte der Arbeitslose in seinem Bewerbungsanschreiben bereits mitgeteilt, dass er bestimmte Tätigkeiten nicht wünsche und außerdem für einen Teil der geforderten Arbeitsbereiche weder über eine Ausbildung noch über Berufserfahrung verfüge. In den eingereichten Unterlagen hatte er zudem diese Negativ-Hinweise dick unterstrichen.


Begrenzung der 1 %-Regelung bei Dienstwagen

Durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006

(BGBI I, 1095) wurde § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG geändert. Danach ist die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung (1 %-Regelung) nur noch anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2005 beginnen (§ 52 XVI 15 EStG). Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 7.7.2006 – IV B 2 – S 2177 – 44/06 – IV A 5 – S 7206 – 7/06 (DStR 2006, 1280) der Finanzverwaltung Anwendungsrichtlinien gegeben: Der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs werden danach alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (§ 4 IV EStG). Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten sind der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitsnehmer stellt für den Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar. Die Darlegung und Glaubhaftmachung des Umfangs der betrieblichen Nutzung obliegt dem Steuerpflichtigen; die Finanzverwaltung soll insofern jede geeignete Form akzeptieren. Die Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können nach dem BMF-Schreiben zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Mangels entsprechender Unterlagen wird auch eine Glaubhaftmachung de rüberwiegenden betrieblichen Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (in der Regel drei Monate) akzeptiert. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus. Ganz auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als

50 % betrieblich genutzt wird. Dies kann, so das BMF, in der Regel bei Steuerpflichtigen angenommen werden, die ihr Kraftfahrzeug für eine durch ihren Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder die zur Ausübung ihrer räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sind (z. B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten). Ferner entfällt die Nachweispflicht, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als

50 % der Jahreskilometerleistung ausmachen.


BFH: Versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn

Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die dieser zurückfordern kann. Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen (Urt. v. 4.5.2006 – VI R 17/03).


BAG: Wettbewerbsverbot bei Ausscheiden während der Probezeit

Verweist eine vertragliche Wettbewerbsklausel für alle Einzelheiten der vereinbarten Regelung auf die maßgebenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches, so liegt darin im Zweifel die Zusage einer Karenzentschädigung in der gesetzlichen Mindesthöhe. Ist eine Wettbewerbsabrede in Bezug auf die Verpflichtung zur Zahlung von Karenzentschädigung nicht klar und verständlich i. S. von § 307 I 2 BGB, kann der Arbeitgeber sich hierauf nicht mit Erfolg berufen, wenn er die Wettbewerbsabrede selbst vorformuliert hat. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilbt auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnissees innerhalb einer vereinbarten Probezeit, sofern die Parteien nicht vereinbart haben, dass es erst nach deren Ablauf in Kraft treten soll (Urt. v. 28.6.2006 – 10 AZR 407/05).


Anlageberater müssen sich über Risikobereitschaft und Kenntnisstand ihrer Kunden informieren

Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Anlageberater. Er hatte dem damals 35 Jahre alten Kläger 1998 eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der F.AG vermittelt. Der Kläger leistete eine Einmahlzahlung von 10.000 Euro und sollte dann über 30 Jahre hinweg monatlich rund 100 Euro zahlen. Im Jahr 2004 widerrief der Kläger sein Beteiligungsverhältnis und verlangte vom Beklagten die Zahlung von Schadensersatz.

Der Kläger trug vor, dass er die Kapitalanlage zur Altersvorsorge habe tätigen wollen. Da er Normalverdiener im unteren Einkommensbereich sei, sei eine Anlage als atypisch stiller Gesellschafter nicht empfehlenswert. Denn bei dieser Anlageform bestehe die Gefahr, dass er sein eingesetztes Kapital teilweise oder sogar ganz verliere. Diese Umstände, wie auch der Umstand, dass er ein unerfahrener Anleger gewesen sei, seien dem Beklagten bekannt gewesen.

Die Schadensersatzklage hatte Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, weil die von ihm vermittelte Anlage nicht anlegergerecht war.

Der zum Anlagezeitpunkt 35 Jahre alte Kläger beabsichtigte mit der Kapitalanlage eine neben der gesetzlichen Rente bestehende Altersvorsorge. Eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter ist jedoch grundsätzlich nicht zur Altersvorsorge geeignet, da bei dieser Art der Beteiligung das Risiko besteht, dass der Anleger sein eingesetztes Kapital teilweise oder sogar ganz verliert. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um einen Normalverdiener in einer unteren Einkommensklasse handelt. Bei Anlegern dieser Einkommensklasse ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie kein Risiko bei der Kapitalanlage zur Alterssicherung eingehen möchten.

Der Beklagte musste zudem erkennen, dass der Kläger ein unerfahrender Anleger war. Sollte ihm dies verborgen geblieben sein, so ist ihm der Vorwurf zu machen, dass er sich nicht über den Kenntnisstand des Klägers informiert hat. Denn es ist die Aufgabe von Anlageberatern, vor der Empfehlung einer Kapitalanlage die Anlageziele ihrer Kunden, deren Kenntnisstand bezüglich Kapitalanlagen, ihre Risikobereitschaft und finanziellen Möglichkeiten zu erfragen. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Kunde auf einer bestimmten Kapitalanlage besteht und diese Entscheidung trotz umfassender und richtiger Aufklärung über deren Risiken aufrechterhält.


[OLG München 29.5.2006, 19 U 5914/05]


EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung des Haager Wertpapier-Übereinkommens aufgerufen

In ihrer rechtlichen Beurteilung ist die EU-Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anwendung des Übereinkommens lediglich dann die Finanzstabilität der Wertpapierabrechnungssysteme beeinträchtigen kann, wenn die Teilnehmer eines derartigen Systems mehr als ein Abkommensrecht anwenden möchten. Sie hat deshalb empfohlen, die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen dahingehend zu ändern, dass die Wertpapierabrechnungssysteme nur einem Abkommensrecht unterliegen.

Im Haager Wertpapier-Übereinkommen wird ein Konfliktrechtssystem festgelegt, wonach hinsichtlich der Wertpapierverwahrung die Rechtsordnung gilt, die in der Kontovereinbarung mit dem maßgeblichen Intermediär genannt ist. Das derzeit in der EU angewandte System gibt dagegen vor, dass die auf die Wertpapierverwahrung anzuwendende Rechtsordnung durch den Kontostandort bestimmt wird. Diese „Kontostandortformel“ soll nach dem Willen der Kommission durch ein zusätzliches Auswahlkriterium ersetzt werden, um zu gewährleisten, dass die Teilnehmer in allen Systemen ein einziges Abkommensrecht wählen.

Als erste Länder haben die USA und die Schweiz das Haager Wertpapier-Übereinkommen am 5.7.2006 unterzeichnet. Geht es nach der EU-Kommission, sollen die EU-Länder diesem Beispiel bald folgen.

Linkhinweise:

  • Weitere Informationen zum Thema sind auf den Webseiten der EU-Kommission veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung der EU-Kommission klicken Sie bitte hier
  • Die rechtliche Beurteilung der EU-Kommission finden Sie hier (PDF-Datei).


EU-Kommission hat eine Datenbank für Finanzdienstleistungsvorschriften eingerichtet

Linkhinweis:


Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Taxifahrers nach einem Verkehrsunfall – Rechtmäßig?

 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Chemnitz entschied, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Taxifahrers, der innerhalb kurzer Zeit zwei Verkehrsunfälle fahrlässig verursacht hat, aus verhaltensbedingten Gründen wirksam ist, wenn der Grad der Fahrlässigkeit zumindest nicht unerheblich ist.

Das LAG gab dem Taxifahrer insoweit Recht, dass nicht schon jede schuldhafte Pflichtverletzung eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann. Im Ausgangsfall hatte der Taxifahrer wenige Tage zuvor wegen eines ähnlichen Vorfalls bereits eine Abmahnung erhalten. Ihm muss daher vorgeworfen werden, dass er eben nicht bereit war, sein Verhalten zu ändern und seine Arbeitspflichten gewissenhaft zu erfüllen. In Anbetracht des Umstandes, dass ein nicht unerheblicher Sachschaden entstanden ist und der Taxifahrer dazu noch das Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet hat, durfte der Arbeitgeber die vom Taxifahrer gezeigte Unzuverlässigkeit zum Anlass nehmen, diesen ordentlich zu kündigen (LAG Chemnitz, Urteil vom 20.06.2006, Az.: 7 SA 879/05)..


Mangelnde Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers – Kündigung?

 

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinlandpfalz (Aktenzeichen: 9 Sa 786/05) darf ein Arbeitgeber dem leistungsschwachen Mitarbeiter erst dann kündigen, wenn er ihn zuvor abgemahnt und ihm danach eine Bewährungschance gegebenen hat. Vor der verhaltensbedingten Kündigung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit muss nach Ansicht der Richter der Mitarbeiter die Möglichkeit gehabt haben, sein Verhalten zu ändern. Dies sei nicht möglich, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer nach Erhalt der Abmahnung krank geworden war. Denn dann hatte der Mitarbeiter keine Gelegenheit sein Verhalten zu ändern. Die auf mangelnde Leistungsfähigkeit beruhende verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers wurde daher für unwirksam erklärt.


BFH: Betriebsunterbrechung/Betriebsaufgabe im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.

Eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne und keine Aufgabe des Gewerbebetriebs kann bei dem vormaligen Besitzunternehmen auch dann vorliegen, wenn das Betriebsunternehmen die werbende Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt hat. Von der Absicht, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird; die Fortsetzung ist objektiv möglich, solange das vormalige Besitzunternehmen sämtliche für den Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen unverändert zurückbehält (Urt. v. 14.3.2006 – VIII R 80/03).


Beschränkung der Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers

 

Eine durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Befugnis des GmbH-Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, führt bei Erkennbarkeit für den Vertragspartner zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft handelt (Beschl. v. 19.06.2006 – II ZR 337/05).


BGH: Keine Eintragungsfähigkeit eines glatt beschreibenden Gattungsbegriffs als Marke ohne Verkehrsdurchsetzung – Lotto.

 

Der Begriff „Lotto“ stellt eine beschreibende Angabe eines Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z. B. „6 aus 49“) eingeengt hat. Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt i. S. von § 8 III MarkenG, wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts erblickt (Beschl. v. 19.01.2006 – I ZB 11/04).


BGH: Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung

 

Begründet ein Insolvenzverwalter nach Anzeige der Massenunzulänglichkeit durch betriebsverfassungswidriges Verhalten Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 III BetrVG, handelt es sich um Neumasseverbindlichkeiten i. S. von § 209 I Nr. 2 InsO. Sie können regelmäßig im Wege der Leistungsklage verfolgt werden. Ein Arbeitgeber beginnt durch die widerrufliche Freistellung der Arbeitnehmer noch nicht mit der Durchführung einer beabsichtigten Betriebsstilllegung (Urt. v. 30.05.2006 – 1 AZR 25/05).


Cromme-Kommission hat den Corporate Governance Kodex geändert

Nachdem der Kodex im Juni 2005 zuletzt geändert wurde, liegt der Schwerpunkt der diesjährigen Änderungen in Anpassungen an das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom August 2005. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Ergänzung in Ziffer 4.2.3. Darin werden die einzelnen Teile der Gesamtvergütung für die Vorstandsmitglieder im Einzelnen beschrieben.

Eine weitere Änderung betrifft die Durchführung der Hauptversammlung. Der Kodex empfiehlt insoweit, dass eine normale Hauptversammlung spätestens nach vier bis sechs Stunden beendet sein sollte (Ziffer 2.2.4). Mit dieser Änderung soll die Hauptversammlung wieder stärker ins Bewusstsein der Beteiligten gerückt werden. Deshalb soll sie zeitlich gestrafft und inhaltlich auf die Beratung der wesentlichen strategischen Fragen des Unternehmens zurückgeführt werden. Die amtliche Begründung zum Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom November 2005 enthält eine gleich lautende Empfehlung zur Straffung des Verfahrens.

Die Änderungen werden mit der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger relevant. Für die Rechtsfolge des § 161 AktG ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger maßgebend.

§ 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance Kodex:
„Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.“

Hinweis:
Bekannt gemacht wird lediglich die Neufassung des Kodex. Die Änderungen können im Archiv auf der Webseite der Corporate Governance-Kommission
http://www.corporate-governance-code.de/ abgerufen werden.


Anlagevermittler können mit der Herausgabe eines Verkaufsprospekts grundsätzlich keine fehlerhafte mündliche Anlageberatung ausgleichen

Der Sachverhalt:
Der Kläger war von der beklagten Anlageberatungsgesellschaft im Hinblick auf eine Anlage zur Altersvorsorge beraten worden. Der Anlagevermittler der Beklagten riet dem Kläger zur Anlage in einen geschlossenen Immobilienfonds. Der Kläger erzielte mit der Anlage erhebliche Verluste.

Der Kläger trug vor, von dem Vermittler nicht hinreichend über die Risiken der Anlage beraten worden zu sein. Er habe ihn insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Anlage um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt hat, bei der nicht nur das Risiko schwankender Rendite, sondern auch das Risiko eines Totalverlusts bestanden hat. Die Anlage sei für eine risikolose Altersvorsorge völlig ungeeignet gewesen. Der Kläger trug zudem vor, dass der Vermittler ihm zwar den von der Beklagten herausgegebenen Anlageprospekt ausgehändigt habe. Der Kläger habe den Anlagevertrag aber unmittelbar nach dem Gespräch unterzeichnet, so dass er keine Zeit gehabt habe, den Prospekt gründlich durchzulesen.

Der Kläger verlangte von der Beklagten wegen der mangelnden Beratung Zahlung von Schadensersatz. Seine hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.

Anlagevermittler müssen Anleger über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkte informieren. Hierzu gehört insbesondere eine Aufklärung über die mit der speziellen Anlageform verbundenen Nachteile und Risiken. Dabei muss die Aufklärung durch den Anlageberater vollständig, zutreffend und verständlich sein. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er durch den Anlagevermittler nicht hinreichend mündlich über die Risiken informiert wurde.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Vermittler dem Kläger zur Information einen Anlageprospekt übergeben hat. Der Prospekt kann keine Mängel oder Verharmlosungen des Anlagegesprächs ausgleichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vermittler den Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass die Risiken der Anlage in dem Prospekt beschrieben werden.

Im Streitfall steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger den Anlagevertrag unmittelbar nach dem Beratungsgespräch unterzeichnet hat. Er hatte somit gar keine Zeit, sich den Prospekt in Ruhe durchzulesen. Der Haftung der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger den Prospekt in der vertraglich vereinbarten einwöchigen Widerrufsfrist durchlesen konnte. Der Widerrufsberechtigte muss vor Beginn der Widerrufsfrist sämtliche maßgeblichen Informationen für seine Anlageentscheidung kennen, um sich in Ruhe nochmals die Vor- und Nachteile des Geschäfts durch den Kopf gehen lassen zu können.


[OLG Karlsruhe 28.6.2006, 7 U 225/05]


BAG: Vereinbarte Vergütungserhöhung für den Fall der Insolvenz

Leistet eine Arbeitnehmerin durch eine Teilzeitvereinbarung einen Sanierungsbeitrag und soll sie bei Insolvenz für die letzten zwölf Monate vor ihrem Ausscheiden bezüglich ihrer monatlichen Vergütung so gestellt werden, wie sie ohne diese Teilzeitvereinbarung gestanden hätte, wobei für diesen Zeitraum auch die volle Arbeitsleistung verlangt werden kann, so unterliegt diese Vereinbarung weder der Insolvenzanfechtung noch ist sie sittenwidrig. Die Vergütungsdifferenzen sind für die Zeit nach Insolvenzveröffnung Masseverbindlichkeiten (Urt. v. 19.01.2006 – 6 AZR 529/04).


BAG: Anfechtung der Erklärung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages
Arbeitsrecht

Das Inaussichtstellen einer (außerordentlichen) Kündigung durch Vorgesetzte kann einen Arbeitsnehmer, der daraufhin einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann zur Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung berechtigen, wenn die Vorgesetzten ersichtlich nicht selbst kündigungsberechtigt waren (Urt. v. 15.12.2005 – 6 AZR 197/05).


BAG: Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung
Arbeitsrecht

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers ist auch im öffentlichen Dienst grundsätzlich die Vorlage einer Vollmachtsurkunde erforderlich. Das Zurückweisungsrecht nach § 174 S. 1 BGB nach S. 2 der Norm ist nur ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen, gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, die Bevollmächtigung (vorher) mitgeteilt hat. Eine konkludente Mitteilung genügt, die Erlangung der Kenntnis auf anderem Wege dagegen nicht. Ein „In-Kenntnis-Setzen“ kann insbesondere nicht durch einen Hinweis des Vertreters auf seine Vertreterstellung wirksam erfolgen. Das Beteiligungsrecht des Personalrats besteht nach Art. 77 BayPersVG vor jeder Kündigung. Es bedarf einer erneuten Beteiligung des Personalrats, wenn der öffentliche Arbeitgeber nach Anhörung bzw. Mitwirkung des Personalrats eine Kündigung erklärt hat und nunmehr eine neue (weitere) Kündigung, die er auf den gleichen Sachverhalt stützen will, ausspricht. Durch die unerlaubte – durch entsprechende Dienstvereinbarung und Dienstanweisung verbotene – Installation einer Anonymisierungssoftware verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche (Rücksichtnahme-)Pflicht erheblich. Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht Sanktion für eine Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung von weiteren Vertragspflichtverletzungen. Die eingetretene Pflichtverletzung muss sich auch zukünftig noch belastend auswirken. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Sie dient der Objektivierung der Prognose. Die Abmahnung ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um eine zukünftige Vertragsstörung zu beseitigen und zu vermeiden. Dieser Aspekt hat durch die gesetzliche Regelung des § 314 II BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren. Eine Abmahnung ist auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft – trotz Abmahnung – nicht erwartet werden kann oder es ich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weitere erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen werden kann (Urt. v. 12.01.2006 – 2 AZR 179/05).


Bezugnahme auf Sanierungstarifvertrag
Rechtsprechung BAG

Eine arbeitsvertragliche Klausel, die einen unter anderem vom Arbeitgeber als Tarifvertragspartei abgeschlossenen Manteltarifvertrag in Bezug nimmt, erfasst jedenfalls auch dann einen vom Arbeitgeber mit derselben Gewerkschaft abgeschlossenen Sanierungstarifvertrag, wenn die Parteien die Verweisungsklausel ausdrücklich als Gleichstellung nichttarifgebundener Arbeitnehmer verstanden haben und während ihres Arbeitsverhältnisses auch andere Tarifverträge als den im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannten Manteltarifvertrag angewandt haben. Umfasst eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel zwei Tarifverträge, ist durch Auslegung des Arbeitsvertrags festzustellen, welcher der beiden Tarifverträge Anwendung findet. In der Regel ist dies der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehende Tarifvertrag.

Urt. v. 14.12.2005 BAG - 10 AZR 296/05


Bundestag hat Basel II gebilligt

Die Kernpunkte des Basel II - Gesetzes im Überblick:

Die Anforderungen an das Eigenkapital werden künftig stärker als bisher vom eingegangenen Risiko abhängig gemacht.

Die Grundprinzipien der für die Bankenaufsicht zuständigen BaFin werden gesetzlich vorgegeben und die Offenlegungspflichten der Kreditinstitute erweitert. Die Risikomessung der BaFin wird an die Risikosteuerungsmethoden der Banken angenähert. Für das Kreditrisiko, das Marktpreisrisiko und das operationelle Risiko wird es einen Standardansatz, einen auf internen Ratings basierenden RB-Ansatz und einen fortgeschrittenen IRB-Ansatz geben.

Nach dem Standardansatz werden nicht beurteilte Unternehmensforderungen mit 100 Prozent und beurteilte Forderungen mit abgestuften Anrechnungsansätzen zwischen 20 und 150 Prozent bewertet. Im so genannten Retail-Geschäft (Forderungen gegen natürliche Personen und Kredite an kleine und mittlere Unternehmen) werden Kredite bis zur Gesamthöhe von einer Millionen Euro lediglich mit einem Risikogewicht von 75 Prozent (bisher 100 Prozent) belegt.

Die Banken sollen ihre Rating-Entscheidungen schriftlich offen legen. Eine solche Verpflichtung wird allerdings noch nicht gesetzlich geregelt. Die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft sollen zunächst eine Selbstverpflichtung formulieren und deren Anwendung empfehlen. Erst nach einer Erprobungsphase von zwei Jahren soll entschieden werden, ob zudem noch eine gesetzliche Regelung erforderlich ist.


Bundesregierung hat Leitlinien für eine Unternehmenssteuerreform aufgestellt

Die Gesamtsteuerlast von Kapitalgesellschaften soll von derzeit knapp 39 auf unter 30 Prozent reduziert werden. Dazu soll der Körperschaftsteuersatz von derzeit 25 auf knapp 12 Prozent verringert werden. Der neue Steuersatz soll auch für Personengesellschaften gelten. Einbehaltene und nicht ausgeschüttete Gewinne der Personengesellschaften sollen mit dem dann geltenden Körperschaftsteuersatz versteuert werden.

Die Regierungsparteien haben sich zudem auf eine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge geeinigt. Diese soll zunächst 30 Prozent betragen und ab 2009 auf 25 Prozent abgesenkt werden.


Optionsgeschäfte von angestellten Börsenmaklern können gewerblich sein

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der X-GmbH, einer Börsenmaklerfirma, als Börsenmaklerin angestellt. Die Angestellten der X-GmbH waren laut Arbeitsvertrag befugt, ?als Händler? neben ihrer Arbeit auch eigene Wertpapiergeschäfte zu tätigen. Sie konnten dabei zwar nur namens der X-GmbH tätig werden. Die Geschäfte sollten aber für Rechnung der Händler erfolgen. Im Innenverhältnis waren die Arbeitnehmer verpflichtet, die X-GmbH von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen aus derartigen Geschäften freizustellen und offene Händlerpositionen spätestens ab einem Verlust von 5.000 Euro zu schließen.

Auf Grund dieser Erlaubnis tätigte die Klägerin in den Streitjahren 1989 bis 1993 auf eigene Rechnung Geschäfte mit Zins- und Währungsoptionsscheinen. Sie erzielte hieraus Einnahmen von bis zu 70.000 Euro im Jahr. Das Finanzamt beurteilte die Einkünfte als gewerblich und erließ entsprechende Gewinnfeststellungsbescheide.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die Einnahmen als Spielgewinne steuerfrei seien. Die Durchführung von Eigengeschäften durch angestellte Börsenmakler sei seinerzeit branchenüblich gewesen. Außerdem habe sie weder ein eigenes Büros angemietet noch einen eigenen Telefonanschluss oder die für ein eigenes Büro unerlässliche Infrastruktur gehabt und nicht das für eine gewerbliche Tätigkeit erforderliche Unternehmensrisiko getragen. Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Das FG ließ allerdings die Revision zum BFH zu.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Einkünfte der Klägerin aus dem An- und Verkauf von Optionsscheinen zu Recht als gewerblich qualifiziert. Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet zwar regelmäßig selbst bei Geschäften in erheblichem Umfang nicht die Grenze der privaten Vermögensverwaltung. Etwas anderes gilt aber, wenn sich der Steuerpflichtige ?wie ein Händler" verhält oder wenn er ohne Einsatz eigenen Vermögens und unter Zuhilfenahme beruflich erlangter Kenntnisse Kursdifferenzen ausnutzt und sich damit "bankentypisch" verhält.

Für eine gewerbliche Tätigkeit kann es sprechen, wenn der Steuerpflichtige wie ein Wertpapierhandelsunternehmen überwiegend "für fremde Rechnung" tätig ist. Daneben kann aber auch ein Handeln für eigene Rechnung als gewerblich einzustufen sein, wenn die Tätigkeit der Tätigkeit eines Finanzunternehmens im Sinn von § 1 Abs.3 Nr.5 KWG entspricht. Gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht es, wenn die Geschäfte über eine depotführende Bank abgewickelt werden.

Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein Mindestmaß an kaufmännischer Organisation voraus. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Steuerpflichtige seine Tätigkeit am Markt für Dritte erkennbar anbietet.

Nach diesen Grundsätzen sind die von der Klägerin getätigten Optionsgeschäfte, bei denen sie zwar ohne Einsatz von Kapital, aber unter Anwendung ihrer beruflichen Kenntnisse Kursdifferenzen ausgenutzt hat, den gewerblichen Einkünften zuzurechnen. Die Klägerin hat die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten, weil sie sich bei ihren Eigengeschäften unmittelbar - und nicht nur mittelbar über eine Bank - an die für die Geschäfte mit Optionsscheinen in Betracht kommenden Geschäftspartner gewandt und sich damit wie ein gewerbliche Händlerin verhalten hat.

Außerdem konnte die Klägerin die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erlangten Informationen über das Marktgeschehen nutzen. Hierdurch war das Risiko der auf eigene Rechnung getätigten Geschäftsabschlüsse - anders als bei privater Vermögensverwaltung - so stark reduziert, dass die Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit mit Gewinnen rechnen konnte. Ihr stand auch eine ausreichende Büroorganisation zur Verfügung, da sie insoweit die händlertypisch ausgestaltete Büroorganisation ihrer Arbeitgeberin unentgeltlich nutzen konnte.

[ FG München 15.3.2006, 1 K 2294/03 ]


Anleger müssen sich auf Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung nicht unbedingt steuerliche Vorteile anrechnen lassen

Der Sachverhalt:
Der Kläger beteiligte sich im Sommer 1999 an einem vom Beklagten initiierten Immobilienfonds. Nachdem er am 4.8.1999 erfahren hatte, dass das Projekt mangels einer ausreichenden Zahl von Anlegern gescheitert war, beteiligte er sich am 8.8.1999 an einem anderen, ebenfalls vom Beklagten initiierten Immobilienfonds.

Der von der Fondsgesellschaft herausgegebene Prospekt enthielt keine genauen Angaben dazu, in welchem Umfang die Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden sollte. Der Kläger hielt den Prospekt deshalb für fehlerhaft und verlangte von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe seiner Einlagezahlung Zug um Zug gegen Abtretung der von ihm gehaltenen Kommanditanteile.

Das LG gab wies die hierauf gerichtete Klage ab; das OLG gab ihr im Wesentlichen statt. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe seiner Einlage. Der Prospekt war fehlerhaft, weil bei dem Anlagemodell ?weiche? Kosten in erheblicher Höhe angefallen sind und der Kläger dem Prospekt nicht entnehmen konnte, in welchem Unfang seine Beteiligung nicht für das Anlageobjekt selbst, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden sollte. Dieser Prospektfehler war für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich. Da der Beklagte als Initiator, Gründungsgesellschafter und geschäftsführender Kommanditist Prospektverantwortlicher ist, ist er dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Kläger muss sich auf den Schadensersatzanspruch nicht die im Zusammenhang mit der Beteiligung erlangten Steuervorteile anrechen lassen. Es gibt zwar keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass der geschädigte Anleger seine Geldmittel in jedem Fall in irgendeiner steuerbegünstigten Form angelegt hätte. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der Vermögensanlage entwickelt hätte.

Im Streitfall ist aber davon auszugehen, dass der Kläger sich bei Kenntnis von dem Anteil der ?weichen? Kosten an den Gesamtkosten für eine andere steuerbegünstigte Anlage entschieden hätte. Denn er hat sich unmittelbar nach dem Scheitern des ersten Immobilienfonds des Beklagten für die Beteiligung an einem anderen Immobilienfonds entschieden. Dies legt den Schluss nah, dass er sich bei Kenntnis des Prospektfehlers für eine andere Beteiligung mit denselben Steuervorteilen entschieden hätte.

[ BGH 6.2.2006, II ZR 329/04 ]


Mietverluste im EU-Ausland mindern Steuer
Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Az.: C-152/03

Immobilienbesitzer, die bei der Vermietung von Wohneigentum im EU-Ausland rote Zahlen schreiben, können diese Verluste in ihrer Steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt muß solche negativen Einnahmen künftig bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH)entschieden. Einkünfte aus Vermietungen werden zwar dort besteuert, wo das Haus oder die Wohnung steht, nach deutschem Steuerrecht werden sie jedoch bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt und führen so zu einer höheren Abgabe. Umgekehrt machten nun deutsch-französische Eheleute geltend, die Ausgaben für ihr Haus in Frankreich seien höher als die Einnahmen. Anders als bei Häusern in Deutschland hat das Finanzamt hier die Verluste nicht berücksichtigt. Der EuGH wertete dies nun als unvereinbar mit europäischem Recht. Wohneigentum im EU-Ausland werde grundlos benachteiligt.


Schadensersatzansprüche gegen HypoVereinsbank wegen Zins-Währungs-Swapgeschäften?

In den vergangenen Monaten wenden sich immer mehr Kunden der HypoVereinsbank wegen fehlgeschlagenen Zins-Währungs-Swapgeschäften an die Rechtsanwaltskanzlei Leipold & Coll. in Frankfurt und München.

Hintergrund sind starke Verluste (oft in sechstelliger Höhe) und das unbegrenzte Haftungsrisiko, dass mit diesen Geschäften verbunden ist. 

Beim Swapgeschäft werden Zahlungsverpflichtungen ausgetauscht. Dies bietet Chancen aber auch ein extremes Risiko, das eine Privatperson kaum in Kauf nehmen wird, weil der Verlustrahmen nicht überschaubar ist. Aufgrund der sogenannten Hebelwirkung können Verluste um ein mehrfaches höher ausfallen, als dies auf den ersten Blick vermutet wird.
Oftmals unerwähnt beim Abschluss eines Swapgeschäftes bleibt das Risiko des Totalverlustes. Grundsätzlich handelt es sich, aufgrund des teilweise unüberschaubaren Risikos um ein hoch spekulatives Finanzprodukt, dass zur Absicherung im privaten Bereich nicht geeignet ist.
Geschädigte, die sich nicht zuletzt aufgrund anfänglich vorhandener Zinsvorteile zum Abschluss entsprechender Geschäfte entschieden haben, sollten prüfen lassen, ob sie während der Beratungen, bei denen es ihnen nur um eine Reduzierung der Zinsen oder eine Absicherung ging, ordnungsgemäß beraten wurden. Nach ständiger Rechtsprechung muss sowohl bei der Beratung ein zutreffendes Bild vermittelt werden und über Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Der Interessent muss über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
Im Rahmen von Swapgeschäften und den in diesem Zusammenhang bestehenden erheblichen Kursrisiken, bedarf es der Berücksichtigung und Erörterung wesentlicher, mit dem Wechselkursrisiko zusammenhängender Gesichtspunkte in den Beratungsgesprächen, um eine ganzheitliche und anlegergerechte Beratung zu erbringen.

Kunden der HypoVereinsbank werden derzeit oft seitens der Bank dazu gedrängt die Verluste zu realisieren und im Gegenzug dafür ein zinsgünstiges Darlehen zu erhalten. Eine solche Vereinbarung mit der Bank zu treffen, bedeutet möglicherweise gleichzeitig den Verlust von Schadensersatzansprüchen und ist daher keinesfalls ohne rechtliche Prüfung zu empfehlen.

Besonders fragwürdig werden diese Geschäfte, wenn wie in den meisten Fällen als Sicherheit eine Wertpapierdepot hinzukommt. In den vorgelegten Fällen werden Gewinne bzw. vorhandenes Eigenkapital in diese Depots eingebucht und ausschließlich in Produkte der eigenen Bank investiert, was erneut Provisionen für die Bank verspricht. In allen Fällen die der Kanzlei vorgelegt worden sind, fehlt es bzgl. der im Depot liegenden Wertpapiere gänzlich an einer Risikoaufklärung.


Für Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an die
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Rechtsanwalt Michael A. Leipold
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